Ja musst du. Was sollte sich durch die Flatrate im Vergleich zum Einzelverbindungsnachweis ändern ?
Natürlich bleibt bei einer Flatrate vermutlich nur die Schätzung übrig, da ja kein Einzelverbindungsnachweis vorliegt.
Zitat |
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beeinflusst ja dann nicht die Höhe der betrieblichen Kosten. |
Oh doch umsatzsteuerlich gesehen schon, nämlich genau um den (geschätzten oder ermittelten) privaten Anteil.
Bei der privaten Nutzung eines Betriebstelefons muss man aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Kosten in einen unternehmerischen und einen privaten Anteil aufteilen. Auf den privaten Anteil darf von vornherein keine Vorsteuer gezogen werden, da es sich nicht um einen umsatzsteuerbaren Vorgang handelt ( Abschnitt 24c Abs. 4 S. 4 und 5 UStR ).
Mit anderen Worten; bei der Nutzung eines betriebl. Telefons sind die anfallenden lfd. Kosten bezgl. des privaten Anteils von
vornherein nicht unternehmerisch veranlasst, so daß hier keine unentgeltliche Wertabgabe (früher Eigenverbrauch) vorliegt.
Anders ist es übrigens bei der privaten PKW-Nutzung. Hier darf die Vorsteuer auf alle Kosten gezogen werden. Im Gegenzug ist die private Nutzung dann eben der Ust zu unterwerfen. Ein typischer Fall einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Das Gleiche gilt i.d.R. auch für die private Nutzung einer
gekauften Telefonanlage. Bezüglich der Anschaffungskosten dieser Telefonanlage ist voller Vorsteuerabzug möglich; deren privaten Nutzung unterliegt dann der Ust. Aus der BMG sind aber, wie bereits gesagt, die laufenden Kosten ( Grund- und Gesprächsgebühren ) rauszurechenen und in einen unternehmerischen und einen privaten Anteil aufzuteilen.
Bsp.: Telefonrechnung lautet über 119 €. Darin enthalten ist die Miete f. das Telefon, die Grundgebühr und die Gesprächsgebühr. Der private Nutzungsanteil wird auf 20 % geschätzt.
1) 100 - 20 ( 20 % von 100 ) = 80 €
2) 19 - 3,80 ( 20 % von 19 ) = 15,20 €
3) 20 + 3,80 = 23,80
Buchung nach SKR 03:
(4920) Telefon 80
(1576) Vorst 15,20
(1800) Privatentn. 23,80 an (1200) Bank 119
Sollte die Telefonrechnung in voller Höhe eingebucht und somit auch die Vorsteuer auf diesen vollen Betrag gezogen worden sein, muß dies korrigiert werden.
(1800) Privatent. 23,80 an (4920) Telefon 20 und (1576) Vorst 3,80
MfG
Aza