Umsetzung eines BFH-Urteils: Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

Das Bundesministerium der Finanzen hat im BMF-Schreiben vom 03.03.2026 angekündigt, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an einigen Stellen zu ändern. Der Grund dafür ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.06.2022 (Az. V R 25/21). Mit diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (partiellen) Arbeitsleistung vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Nach Ansicht des BFH kann auch die (partielle) Arbeitsleistung ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellen. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die (partielle) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblich darauf an, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (partiellen) Arbeitsleistung bestehe. Der unmittelbare Zusammenhang sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart sei und tatsächlich in Anspruch genommen werde (vgl. Rn. 27 und 28 des Urteils). Zwar genüge der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein "bloßer", sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.

Dem BFH zufolge liegt daher ein tauschähnlicher Umsatz vor, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung. Dabei handele sich es um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG zu versteuern sei.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.01.2021 in der Rechtssache C-288/19 (Finanzamt Saarbrücken). Dieses Urteil bezieht sich laut BFH allein auf die Vorlagefrage des Finanzgerichts, bei der der tauschähnliche Umsatz unerwähnt geblieben sei. Der Umstand, dass der EuGH die ihm vom Finanzgericht unterbreitete Fragestellung nicht von sich aus um den Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deutet aber nach Auffassung des BFH nicht darauf hin, dass der EuGH nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden habe.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich für das BMF grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung könne daher grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend und klarstellend werden Änderungen in Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE sowie zur Frage der Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Abs. 9 UStAE vorgenommen.


Erstellt von (Name) S.P. am 25.03.2026
Geändert: 25.03.2026 15:13:29
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesministerium der Finanzen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Anna Omelchenko
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