Umsatzsteuer bei Lieferung nach Belgien und Rechnung nach Deutschland

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[ geschlossen ] Umsatzsteuer bei Lieferung nach Belgien und Rechnung nach Deutschland
Hallo zusammen,

habe folgendes Problem mit der umsatzsteuerlichen Behandlung einer Lieferung / Rechnung. Das ist die Ausgangslage:

Unternehmen A aus Belgien bestellt bei Unternehmen B in Deutschland. B liefert die Produkte zu Unternehmen A nach Belgien.  B stellt die Rechnung auf Unternehmen C aus Deutschland aus.

Muss in diesem Fall deutsche Umsatzsteuer an das Unternehmen C berechnet werden?
Hallo Dahuwi,

nein in diesem Fall auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, aber sowohl eure USt ID als auch die des Unternehmen B sollte auf der Rechnung stehen, sowie der Satz: " Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger".

Hierdurch muss Firma B die Steuern, für sie als VSt an den Belgischen Staat abführen an eurer Stelle.

Steuerfreie Umsätze - §4 Nr.2 bis 7 UStG (ausfuhr nicht EG) wäre das richtige Buchungskonto hierfür.

Grüße
Momo

Für Unternehmen C gilt, reguläre Rechnungsstellung wie mit jedem anderen Unternehmen in DE, Lieferanschrift ist nicht abhängig von Rechnungsempfänger. Gehe davon aus das es sich bei dem Rechnungsempfänger um eine Firma mit Sitz in DE handelt, die auch eine DE ID Nr. hat. Dann berechnet ihr ganz normal 19%.
Bearbeitet: Momo - 24.06.2010 10:03:43 (Stopp habe Unternehmen C nicht gesehen!)
Hallo allerseits,

mein erster Lösungsvorschlag vorbehaltlich einer Konkretisierung des Sachverhalts:

auf der Ebene A ---> B handelt es sich um einen innergemeinschaftliche Erwerb durch A. Lieferung durch B in D steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG. Kein USt-Ausweis in der Rechnung. Ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Erwerbers ist nicht notwendig (§ 14a Abs. 3 UStG), schadet aber auch nicht. Angabe zur Steuerfreiheit muss enthalten sein.

Unklar bleibt, was C mit der Sache zu tun hat. (Nur Rechnungsempfänger?, Liefert A die Ware an C?) Ob an C eine gesonderte Rechnung zu stellen ist und wie diese auszusehen hat, kann man letztendlich erst sagen, wenn Dahuwi den Sachverhalt konkretisiert hat.


Gruß
Gustav
Zitat
Momo schreibt:
Hallo Dahuwi,



nein in diesem Fall auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, aber sowohl eure USt ID als auch die des Unternehmen B sollte auf der Rechnung stehen, sowie der Satz: " Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger".



Hierdurch muss Firma B die Steuern, für sie als VSt an den Belgischen Staat abführen an eurer Stelle.



Steuerfreie Umsätze - §4 Nr.2 bis 7 UStG (ausfuhr nicht EG) wäre das richtige Buchungskonto hierfür.



Grüße

Momo



Für Unternehmen C gilt, reguläre Rechnungsstellung wie mit jedem anderen Unternehmen in DE, Lieferanschrift ist nicht abhängig von Rechnungsempfänger. Gehe davon aus das es sich bei dem Rechnungsempfänger um eine Firma mit Sitz in DE handelt, die auch eine DE ID Nr. hat. Dann berechnet ihr ganz normal 19%.

Noch mal allgemein:

Unternehmen A aus Belgien bestellt die Ware und bekommt diese geliefert. Unternehmen B stellt hierfür keine Rechnung  an Unternehmen A aus. Bei Unternehmen C handelt es sich um die deutsche Niederlassung von Unternehmen A.  Unternehmen C aus Deutschland soll die Ware aber berechnet bekommen.
Hallo,

da Unternehmen C  (deutsche Firma) Firma die Rechnung bekommt. Firma C eine andere  Umsatzsteueridentnr. hat wie Firma A
Rechnungsadresse Deutschland ist muss Umsatzsteuer bezahlt werden. Meines wissens nach kann keine Deutsche Firma an eine Deutsche Firma Umsatztsteuerfrei liefern. Die Firma A ist zwar Leistungsempfänger aber kein Leistungserbringer. Frag mich eh warum die  Deutsche Firma C die Rechnung bezahlen soll. Oder wollen die 1% Umsatzsteuer sparen in dem die das nicht mit einander verrechnen.

Gruß

Eve
Hi alle zusammen,

@Dahuwi,: also dass du an Unternehmen A lieferst ist bei der Rechnungsstellung nicht relevant (Lieferanschrift). Für die Rechnungsstellung wichtig ist, wer ist der Auftraggeber und Rechnungsempfäner.
Das ist in deinem Fall Unternehmen C. Hierbei handelt es sich um eine deutsche Unternehmung, ergo musst du ganz normal 19% MwSt in Rechnung stellen.

Hoffe wir haben jetzt Licht in der Angelegenheit  :D



Grüße Momo
Bearbeitet: Momo - 24.06.2010 13:28:17
Leider muss ich hier gegen den Strom schwimmen: Die Lieferung ist in D steuerfrei.

Da die Ware von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, die in D gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei ist. Die Besteuerung folgt dem Warenweg, nicht dem Postweg der Rechnung. Empfänger A hat in Belgien einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.

Dass die Rechnung an C im Inland versandt wird, spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle. In der Rechnung ist A als Leistungsempfänger mit seiner belgischen UID anzugeben. C ist lediglich der postalische Adressat.

Gruß
Gustav
Zitat
Gustav schreibt:
Leider muss ich hier gegen den Strom schwimmen: Die Lieferung ist in D steuerfrei.



Da die Ware von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, die in D gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei ist. Die Besteuerung folgt dem Warenweg, nicht dem Postweg der Rechnung. Empfänger A hat in Belgien einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.



Dass die Rechnung an C im Inland versandt wird, spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle. In der Rechnung ist A als Leistungsempfänger mit seiner belgischen UID anzugeben. C ist lediglich der postalische Adressat.



Gruß

Gustav

Hi Gustav,

genau so habe ich mir das auch gedacht. Vielen lieben Dank für die Hilfe.

Gruss,
Dahuwi
Guten Morgen,

oh  :o

Wir haben auch Kunden und Leistungsempfänger in unterschiedlichen Ländern. Bisher haben wir die Rechnungsstellung immer mit dem vom Auftraggeber erforderlichen länderspezifischen Regeln gemacht. Da wir oft auch direkt zum Endkunden liefern.

@Gustav : Ist dies grundsätzlich so, oder nur wenn es sich um eine Firma mit verschiedenen Ländersitzen handelt??? Denn wenn es so, wie ich dich oben verstehe, grundsätzlich so ist, wäre hier ja die gesamte Rechnungsstellung falsch!!!  :o

Grüße Momo
Hallo Momo,

grundsätzlich ist das immer so. Abweichungen können sich bei Reihengeschäften ergeben.

Dass der Warenweg über die Besteuerung entscheidet, ergibt sich klar aus dem Gesetz:

§ 6 Abs. 1 UStG (für Ausfuhren):

(1)  Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung
1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer (...)

§ 6a Abs. 1 UStG (für innergemeinschaftliche Lieferungen):

(1)  Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; (...)

Vom Rechnungsweg steht da nichts. Die kann sonstwo hingehen.

Gruß
Gustav
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