ich bin als Kleinunternehmer nach UStG §19 tätig und möchte eine geschäftlich benötigte Software im EU-Ausland (Niederlande) kaufen, da diese in Deutschland nur schwer erhältlich ist. Der Bruttokaufpreis beträgt 179 EUR inklusive Versandkosten, die Mehrwertsteuer liegt wie in Deutschland bei 19%. Meine Frage ist nun, wie in diesen Fall die Abschreibung zu handhaben ist. Angenommen, der Nettopreis der Software liegt unter 150 EUR, kann ich sie dann sofort abschreiben? In welcher Höhe? Sind die Versandkosten zum Nettopreis hinzuzuzählen, wenn es um die Ermittlung der Abschreibungsart (sofort oder Pool) geht?
Software unterliegt keiner substanziellen oder technischen Abnutzung. Sie nutzt sich allerdings wirtschaftlich in relativ kurzem Zeiträumen ab. Der Abschreibungszeitraum hängt davon ab, ob es sich um
* System-Software (=Maschinensoftware, z. B. Windows), * Anwender-Software, die nicht individuell für den Kunden entwickelt worden ist, * oder um betriebswirtschaftliche Sofwaresysteme handelt, die mit größerem Aufwand für dei individuellen Bedürfnisse des Kunden entwickelt worden sind.
Erwerben Sie Hardware zusammen mit der zugehörigen Systemsoftware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts, dann ist die Hardware zusammen mit der Systemsoftware als ein Wirtschaftsgut "Computer" auszuweisen und über 3 Jahre abzuschreiben.
Betriebswirtschaftliche Softwaresysteme schreiben Sie über 5 Jahre ab.
Standard-Anwender-Software schreiben Sie ebenso wie die Hardware in der Regel über 3 Jahre ab.
Software, die netto (ohne USt) nicht mehr als 150 € kostet, dürfen Sie als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort zu 100 % abschreiben.
Ihre Aufwendungen für Updates ziehen Sie sofort als Betriebsausgaben ab und buchen sie auf das Konto "Wartungskosten für Hard- und Software" 4806 beim SKR03 bzw. 6495 bei SKR04.
Software bis 150 € sollten Sie auch ab 2008 als geringwertiges Wirtschaftsgut behandeln. Jedes Programm ist für sich zu betrachten. Sie sollten daher Programmpakete so aufteilen, dass sie möglichst viele geringwertige Wirtschaftsgüter erhalten, die Sie sofort abschreiben können. Bei Beträgen über 150 € sollten Sie die Software als immaterielles Wirtschaftsgut verteilt über 3 Jahre abschreiben.
Egal ob Kleinunternehmerregelung oder USt-Pflichtig spielt bei Auslandseinkäufen keine Rolle. Das heißt hier kann keine VSt gezogen werden. Die Gesamtausgabe (inkl. der MWSt) wird als Aufwand gebucht (Bruttobetrag ohne VSt-Abzug).
In Deinem Fall würde ich den gesamten Brutto-Kaufpreis inkl. Versand (179 EUR) auf 3 Jahre Abschreiben. Sollte es ein Update sein, dann keine AB sondern Buchung der Ausgabe auf Konto "Wartungskosten für Hard- und Software".
Wenn Du Dir nicht sicher bist auf welche Konten zu buchen ist, meld Dich einfach. Bezeichnung Deines Kontenrahmens (SKR03 ect.)?
vielen Dank für die ausführliche Antwort, ehok1981! Bei der Software handelt es sich um ein Wörterbuch (ich bin Übersetzer), also um Anwendersoftware.
Also abschreiben über 3 Jahre, es sei denn, der Nettowert (also ohne Versandkosten?) liegt unter 150 Euro? Ich dachte, man muss Wirschaftsgüter zwischen 150 und 1000 Euro zu einem Pool zusammenfassen - gilt das nur für materielle Wirtschaftsgüter? (Du hast Software in Deiner Antwort als immateriell bezeichnet.)
Ich führe übrigens keine Bücher, sondern erstelle eine einfache EÜR. Ich werde mich aber von einem Steuerberater unterstützen lassen, denn als Anfänger kenne ich mich noch überhaupt nicht aus.
selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 150 € ziehen Sie im Jahr der Anschaffung sofort als geringwertige Wirschaftsgüter ab.
Liegen die zwischen 150 und 1.000 € müssen Sie die Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten einstellen, den Sie gleichmäßig über 5 Jahre Gewinn mindernd auflösen (abschreiben).
>> Dies gilt nicht für Anwendersoftware, da diese nicht selbstständig genutzt werden kann und dafür ein Gerät (z. B. PC) benötigt wird <<
Also, kurz erklärt, wenn man die Sachen "nicht" selbstständig (allein) nutzen kann, schreibt man nach AfA (Nutzungsdauer) ab (gilt ab 0,01 €). (z.B. PC, Drucker, Anwendersoftware, Maus, Tastatur).
In den Pool zwischen 150 und 1000 EUR kommen Sachen die man selbstständig (allein) z. B. Kopierer (da dieser ohne PC, ect.) bedienen kann und somit 5 Jahre abschreibt.
Die Anwendersoftware kann man nicht allein nutzen, Du benötigst dazu ein Gerät (z. B. PC), so das Du mit der Software arbeiten kannst. Aus diesem Grund kann man die Anwendersoftware nur über die Nutzungsdauer der 3 Jahre abschreiben.
(die AfA Tabelle der Nutzungsdauer ist ein Richtwert, das heißt, wenn Du denkst das Du manche Sachen länger als die angegebene Nutzungsdauer nutzt, kannst Du länger Abschreiben, aber bei Neuanlagen kann der Zeitraum nicht verkürzt werden, das heißt wenn 3 Jahre abgeschrieben werden sollen, müssen min. 3 Jahre abgeschrieben werden.)
Unter 150 € kann die Anwendersoftware nicht sofort abgeschrieben werden, da diese nicht allein nutzbar ist! Sollte die Software ein Update sein, da erfolgt dies nicht als Abschreibung sondern als Aufwand und wird auf Konto "Wartung für Hard- und Software" gebucht.
Da für das Ausland keine VSt gelten gemacht werden kann (gilt für Kleinunternehmer und MwSt/USt-Pflichtigen) wird die gesamte Ausgabe gebucht, das heißt 179 € incl. Versandkosten werden auf 3 Jahre abgeschrieben.
Ich führe ebenfalls eine einfache EÜR.
Nutzt Du eine Software oder erstellst Du Deine Abrechnung formlos, d. h. z. B. Excel-Tabelle? Nach welchem Kontenrahmen buchst Du?
Gib bitte noch einmal Rückinfo.
Danke
MfG ehok1981
PS - Buchhaltungssoftware und "Praxishandbuch Buchführung & Steuern für Freiberufler und Kleinunternehmer"
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Wieso ist Software überhaupt GwG?? Sie ist nicht selbstständig nutzbar und gehört auch nicht zu den Anschaffungskosten des PCs, denn es handelt sich ja nicht um ein Betriebssystem! Daher zählt eine Anwendungssoftware für mich zu Büromaterial!
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