Nicht selbständig nutzbare GWG

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@ sunny

Das mit der selbstständigen Bewertbarkeit ist mir völlig neu. Aber es scheint ja tatsächlich so zu sein. Ich hatte Ende 2008 meine Bilanzierungsprüfung (der Kursleiter ist Prüfer vom FA) und auf diesen Bewertungsansatz wurde dort überhaupt nicht hingewiesen! :cry:

Im Gegenteil; wir hatten sogar einige Prüfungsaufgaben, in denen genau solche Dinge zu bewerten waren (die Sattelpacktaschen z.B.). Und die richtige Lösung war hier immer der Aufwand!

Ich habe nun das ganze Netz auf den Kopf gestellt und konnte nirgendwo eine Definition für "selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter" finden. Selbstständig bewertbar ist doch jedes Wirtschaftsgut (Kassenbeleg?, Rechnung?). Aber das kann so auf keinen Fall gemeint sein!

Für mich sind Dinge wie PC-Maus, Kabel usw auf keinen Fall zu aktivieren sind. Das würde das Anlageverzeichnis ja derart aufblähen, dass es vollkommen praxisuntauglich wäre. Für mich sind solcherlei Dinge weiterhin Bürobedarf oder Instandhaltungsaufwand.

Wie würdest du den Begriff "selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter" definieren?

LG
Ponschie
Das Thema läßt mir keine Ruhe!!

In Sunnys Link zur Lexwareseite steht eine mehr als halbherzige Defininiton:
"Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut selbständig bewertbar ist, bestimmt sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang".

Nutzungs- und Funktionszusammenhang?? Hmmm? Hat nicht jedes Ding zu irgendetwas einen Nutzungs- und Funktionszusammenhang? Was will Lexware damit wohl sagen? (Muss ich jetzt also auch eine Schraube aktivieren, die ich kaufen musste, weil ein Brett an meinem Regal wackelt?) Grübel, grübel!!

Wer hat hierzu die passende Idee?

LG
Ponschie
Hallo,

ich sehe das vereinfacht ausgedrückt so:

bis 150 EUR wird alles sofort in den Aufwand gebucht, was nicht zu einem bestehenden Anlagegut dazu aktiviert werden muss. Das entspricht der alten Regelung bis 60 EUR.

Gruß, CP1
@ CP1

Zitat
bis 150 EUR wird alles sofort in den Aufwand gebucht, was nicht zu einem bestehenden Anlagegut dazu aktiviert werden muss

Das dachte ich auch irgendwie, aber § 6 (2) EStG spricht ja explizit von abnutzbaren, beweglichen, selbständig nutzbaren Gegenständen. Die Leute denken sich schon was dabei wenn die Gesetzestexte aufsetzen. Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass es so einfach ist

Im Prinzip würde das ja bedeuten, dass alles was <150,- Euro liegt wie ein GWG behandelt wird. Dann versteh ich nicht warum sämtliche Voraussetzungen des § 6 (2) EStG erfüllt werden müssen.

Ich kenn ja eure Vorbildung nicht, aber ich frag morgen mal meine Professorin, die "sollte" das wissen :P
Hallo Ponschie.

Zitat
ponschie quote:
Wie würdest du den Begriff "selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter" definieren?
Unter selbständiger Bewertbarkeit versteht man, das Güter als Einzelheit greifbar sind und damit gesondert von anderen Werten erfasst und bewertet werden können.

Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang ist dabei ein sehr guter Ansatzpunkt. Für eine Beurteilung der selbständigen Bewertbarkeit sind (neben anderen Kriterien) insbesondere der Grad der Festigkeit einer eventuell vorgenommenen Verbindung, der Zeitraum, auf den gegebenenfalls eine Verbindung angelegt ist sowie das äußere Erscheinungsbild heranzuziehen.
Das Autoradio wird in der Armatur des PKW’s fest verbaut. Der Auto-Anhänger wird nur über eine Art Einrast-System verbunden. Das Autoradio ist dazu bestimmt, dauerhaft im Auto zu verbleiben, egal ob man Musik hört oder nicht. Der Auto-Anhänger wird nur nach Bedarf mitgeführt, also nur dann wenn man ihn wirklich braucht. Nutzt man den Anhänger nicht, wird die Verbindung wieder gelöst.

Ein weiteres Indiz für die selbständige Bewertbarkeit ist auch eine unterschiedliche Nutzungsdauer.
Ein PKW hat laut AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren. Der Anhänger dagegen aber 11 Jahre.

Also:
WG nicht selbständig nutzbar und nicht selbständig bewertbar = Zuschreibung zum Hauptgegenstand (Autoradio)
WG nicht selbständig nutzbar, aber selbständig bewertbar = eigenständige Aktivierung (Auto-Anhänger)


Zitat
ponschie quote:
Muss ich jetzt also auch eine Schraube aktivieren, die ich kaufen musste, weil ein Brett an meinem Regal wackelt?
Es geht hier nur um Gebrauchsgegenstände!!!
Beim Anlagevermögen handelt es sich um Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB).

Nicht selbstständig nutzbare Verbrauchsgüter (wie z. B. Tintenpatronen oder Nägel und Schrauben) werden selbstverständlich nicht aktiviert, weil sie nicht mehrfach bzw. dauerhaft genutzt werden können. Verbrauchsgüter werden nach wie vor in den Aufwand gebucht.

Gruß
Sunny  :wink:
Zurück zum eigentlichen Problem mit dem Drucker.
Ich sehe die schon als selbständig nutzbares Gerät und verbuche sie auch entsprechend Aufwand<150<Pool bzw. Anlagenbestand.
Da die meisten Drucker heutzutage netzwerkfähig sind bzw. durch Adapter netzwerkfähig gemacht werden können, kann eine Zuordnung zu einem einzelnen Wirtschaftsgut nicht gemacht werden.
Gleiches auch beim Autoanhänger. Hier kann auch keine Zuordnung getroffen werden, da die Nutzung durch mehrere Wirtschaftsgüter (evtl.) möglich wäre.

Problem im allgemeinen bei EDV-Equipment ist, dass hierzu die Gesetzte, Richtlinen usw. dem technischen Fortschritt noch nicht angepasst sind. Sucht z.B. mal nach der Nutzungsdauer für einen PC in der AfA-Tabelle.
Guten Morgen Hans,

ersetz mal "PC" durch "Computer". Dann wirst du auch fündig ;)
Auch Drucker sind lt. Tabelle 3 Jahre abzuschreiben.

Quelle: Bundesfinanzministerium >>>

LG,
Neele
Hi Neele,

danke für die Info, dann is des aber no ned lang drin.

Außerdem is jetzt mit den 3 Jahre auch meist hinfällig, den welcher PC kostet noch über 1000€...

Gruß
Hans
....Sicher keine Office-PC!  :mrgreen:

Die Tabelle gibt es in der Form lt. Finanzministerium seit dem 28. April 2003!
Ich finds schon lange  :D
Hallo Hans.
Zitat
hans83 quote:
Zurück zum eigentlichen Problem mit dem Drucker.
Ich sehe die schon als selbständig nutzbares Gerät und verbuche sie auch entsprechend Aufwand<150<Pool bzw. Anlagenbestand.
Was du denkst, willst oder was du machst, ändert nichts an der Entscheidung des Bundesfinanzhof.

BFH-Urteil vom 19.2.2004 (VI R 135/01):
"Nach diesen Grundsätzen sind Peripherie-Geräte einer Computer-Anlage in der Regel zwar selbständig bewertungsfähig, aber nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter; denn die einzelnen Komponenten einer PC-Anlage sind ihren technischen Eigenschaften nach auf ein Zusammenwirken angelegt und verlieren mit einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig ihre eigene Nutzungsfähigkeit.
...
Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinations-Geräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den übrigen Peripherie-Geräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können."


Peripherie-Geräte (Monitor, Tastatur, Maus, Drucker, Scanner ...) sind keine GWG´s, weil sie nicht selbständig nutzbar sind. Sie kommen also weder in den Aufwand (<150 €), noch in den Pool (>150-1000 €). Sie sind als Anlagegut zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Gruß
Sunny  :wink:
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