Selbständigkeit

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Selbständigkeit, Selbständigkeit
Hallo liebe Zahlen-Fans!

Ich konnte im Forum keine wirkliche Antwort finden, also hab ich mir erlaubt selbst einen Thread zu öffnen.

Ich arbeite seit 2006 in der Buchhaltung.
Damals habe ich nach Anweisung kontiert und gebucht.
2010 habe ich mich zur Fachkraft für Finanzbuchhaltung weitergebildet und arbeite nach wie vor, mit kurzen Unterbrechungen in der Buchhaltung.
Ich kontiere, buche, je nach Firma mit Datev oder Lexware, und sende im Namrn meiner Chefs auch die Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt. JA wird natürlich vom Steuerberater gemacht.

Nun zu meiner eigentlichen Frage:
Darf ich mich mit meiner Ausbildung und meiner Berufserfahrung als Buchführungshilfe selbständig machen und genau das, was ich derzeit in meiner Festanstellung tue, auch ausführen?

All die Gesetzestexte die ich bisher gefunden habe, haben mich mehr verwirrt als "aufgeklärt".

Vielleicht ist hier ja jemand der sich besser in dem Thema auskennt und mir helfen kann.

Vielen Dank im Voraus für jeden der mir hilft Klarheit ins Chaos zu bringen.  :D

Gruß
Ava
Hallo Ava,

ich würde deine Frage mit NEIN beantworten, da du nicht genug qualififiziert bist.
Ich denke nicht, dass das ausreicht. Du hast noch nicht mal den Titel Finanzbuchhalter gemacht, der noch eine Stufe höher ist.

Du solltest eine Qualifikation zum Bilanzbuchhalter haben.

Du kannst dich bei den Verbänden der selbständigen Bilanzbuchhalter erkunden wie bbh und anderen bvm.

LG
Gem. §6 StberG gibt es die selbstständige Tätigkeit nach §6 StberG Nr. 3(Mini-Selbstständigkeit, hier darf man fast nichts) und die nach §6 StberG Nr. 4.

Nr. 3."die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen", das kommt also kaum in Frage.

§6 StberG Nr. 4:"das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind."

Die Voraussetzungen für Buchen als Selbstständiger, wobei das USt.-VA nicht erlaubt sind, wären also
-irgendeine kaufmännische Ausbildung und
-3 Jahre Berufserfahrung.

Es ist also völlig egal, ob man Bürokaufmann mit 3 Jahren zu 16 Wochenstunden in der Buchhaltung eines Handwerksbetriebs oder Steuerfachangestellter mit Bilanzbuchhalterweiterbildung und 10 Jahren Vollzeit in einer Steuerkanzlei ist.
Danke für den Rat.
Hallo AVA,

ich habe natürlich die Beiträge von kkberlin gelesen und kenne die gesetzlichen Bestimmungen und die
genannten Paragraphen.
Das alles kann man leicht googeln und nachlesen.

Ich möchte dich nicht davon abhalten, dich selbständig zu machen.
Ob du Erfolg damit haben wirst, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Ich kann dir nur empfehlen, versuchen in ein Verband reinzukommen, um die Unterstützung zu haben
und dich vernetzen zu können. Es kann aber auch sein, dass Sie dich ablehnen.
Da musst du deine eigenen Erfahrungen machen.

LG
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