Abgrenzung Reverse Charge

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Abgrenzung Reverse Charge, Sonstige Verbindlichkeit
Ich habe eine Frage zur Abgrenzung der Leistung eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmers.
Mir liegt eine Rechnung (Buchhaltungskosten) vor vom 05.01.2024. Hierin wird eine Leistung im Reverse-Charge-Verfahren abgerechnet, welche im Dezember erbracht wurde.
Um die Vorsteuer und Umsatzsteuer daraus in der USt-VA korrekt zu erfassen, muss ich die Rechnung im neuen Jahr wie folgt buchen:
S-5923 / H-Kreditor

Nun die Frage dazu: wie erfasse ich die sonstige Verbindlichkeit dazu im Rahmen des Jahresabschlusses 2023? Würde mir die Rechnung von einem deutschen Unternehmen berechnet so würde ich zum 31.12.2023 wie folgt buchen:
S-6800 / H-3500 Nettobetrag
Das Konto 3500 könnte ich dann im Januar mit der Buchung der Eingangsrechnung ausgleichen:
S-3500
S-Vorsteuer / H- Kreditor

Wenn ich nun also 6830 + VSt / an Kreditor buchen würde, wie bekomme ich den Posten auf 3500 aufgelöst?
Zitat
NPrenzlow schreibt:
Um die Vorsteuer und Umsatzsteuer daraus in der USt-VA korrekt zu erfassen, muss ich die Rechnung im neuen Jahr wie folgt buchen:

Nein, um korrekt zu erfassen, muss du  diese Buchung im Dezember machen, da die Umsatzsteuer im Dezember entstanden ist und auch im Dezember abzuführen ist.Die Vorsteuer kann abgezogen werden, sobald die Umsatzsteuer entstanden ist. Wenn du das nicht gemacht hast, Buchse wie immer nettoufwand an 3500, storniert du die Buchung im Januar und buchst ganz normal die Kreditorenrechnung.
Das ist m.E. nicht richtig, da ich die Vorsteuer erst ziehen kann wenn die Rechnung vorliegt und das war im Januar.
Zitat
NPrenzlow schreibt:
Das ist m.E. nicht richtig, da ich die Vorsteuer erst ziehen kann wenn die Rechnung vorliegt und das war im Januar.

Die Vorlage einer richtigen Rechnung ist die Voraussetzung für den vorsteuerabzug, wenn es um die Leistung oder Lieferung eines inländischen Unternehmer geht und  der Ort der L/L im Inland liegt.  Beim Reverse Charge Verfahren ist die Vorsteuer dann abzugsfähig, wenn die Umsatzsteuer entstanden ist. Und die Umsatzsteuer entsteht im Monat, in dem die Leistung erbracht wurde. § 15 Abs.1 Nr.4 USTG
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