Verbuchen von Software zu unterschiedlichen Preisen

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[ geschlossen ] Verbuchen von Software zu unterschiedlichen Preisen
Hallo zusammen,

ich bin mir etwas unsicher wie ich diese Fälle hir handhaben soll.

1. Eine Buchhaltungssoftware für 89 Euro (Brutto): Theoretisch selbstständig nutzbar. MUSS ich diese als GWG buchen? Und wenn ja, habe ich wahlrecht ob ich den Pool nehme oder sofort abschreibe?

2. Zweimal Windows 7 für 165 Euro brutto: Hier derselbe Fall!

3. Eine Software die zu einem Bandlaufwerk gehört, die aber praktisch und theoretisch nicht selbstständig nutzbar ist. Kann ich diese auf Bürobedarf stehen lassen?

Ich hoffe es kann mir jemand helfen.

Viele Grüße
Andrea
Hallo Andrea,

Güter bis zu einem Anschaffungspreis von 150,- Euro netto dürfen sofort als Aufwand abgesetzt werden.
Über 150,- Euro hast du dann seit 2010 ein Wahlrecht.
Entweder den GwG-Sammelposten (>150 bis 1.000 Euro) auf 5 Jahre linear abzuschreiben,
oder bis 410 Euro als GwG zu aktivieren und am Ende des Geschäftsjahres abzuschreiben.


zu 1:
Die Buchhaltungssoftware (Trivialsoftware) würde ich sofort als Aufwand buchen.
(z.B. Kto. 4806 „Wartungskosten für Hard- und Software“ im SKR 03)

zu 2:
Auch diese Software würde ich sofort als Aufwand buchen.

zu 3:
Was hat die Software denn gekostet?
Man könnte diese Software nebst Bandlaufwerk auch dem PC zuschreiben, falls dieser noch in der Abschreibung ist.

Gruß
Andreas
Zitat

zu 3:

Was hat die Software denn gekostet?

Man könnte diese Software nebst Bandlaufwerk auch dem PC zuschreiben, falls dieser noch in der Abschreibung ist.



Gruß

Andreas
Hallo Andreas,

danke erst mal für deine schnelle Antwort.

Die Software des Bandlaufwerkes war ebenfalls unter 150 Euro netto. Einen PC haben wir nicht in der Abschreibung, da der private mitgenutzt wird.

Es gibt aber auch noch ein Band zu dem Laufwerk. Also insgesamt besteht es aus drei Teilen, die aber ohne PC nicht laufen. Daher die Frage, ob es überhaupt als GWG gezählt wird.

Viele Grüße
Andrea
Streng genommen ist das Bandlaufwerk kein GwG, da nicht selbstständig nutzbar.

Nun müsste man prüfen, ob Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand vorliegt.

Wird das Bandlaufwerk gegen ein altes getauscht, kann es als Erhaltungsaufwand sofort abgeschrieben werden.
War vorher noch kein Bandlaufwerk verbaut im PC, dann liegt Herstellungsaufwand vor, da der PC aufgerüstet wurde und das Bandlaufwerk ist zu aktivieren und auf 3 Jahre abzuschreiben.

Wie es mit der betrieblichen Nutzung des „Privaten“ PC ausschaut, weiß ich nicht.

Gruß
Andreas
Hallo Andreas,

schau mal in H 6.13 "ABC der selbst.."

dort findet man auch Dinge wie Tonbandkassette, Videokassette.
Ich würde somit dieses Bandgerät dort mit einstufen, da es zwar nicht alleine aber mit jedem anderen Gerät benutzt werden kann ohne es einbauen zu müssen.
Worauf ich hinaus will, ist das dann die AK der Softw. zu den  AK des Bandgerätes gehören.

Wie gesagt, nur meine Meinung :wink1:  


Gruß

Andreas
Bearbeitet: Ansimi - 03.10.2010 21:01:59
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hi Andreas :wink1:
Zitat
Ansimi schreibt:
schau mal in H 6.13 "ABC der selbst.."
Werde ich morgen machen und wenn ich es nicht verstehe, wie üblich hinterfragen! 8)

Vorab
Zitat
Ansimi schreibt:
Ich würde somit dieses Bandgerät dort mit einstufen, da es zwar nicht alleine aber mit jedem anderen Gerät benutzt werden kann ohne es einbauen zu müssen.
Ich als alter Schrauber bin sofort davon ausgegangen, dass das Bandlaufwerk in den PC eingebaut wird! :D

PS:
Was ist aber mit dem privaten PC der betrieblich eingesetzt wird.
"Böse Zungen" könnten doch behaupten, dass der Privat-PC auf Kosten der Firma aufgerüstet wird?!
Wie sieht das rechtlich aus?

Gruß
Andreas
Nun hier wäre der betriebl. Anteil zu ermitteln und dann entsprechend auch zu verbuchen. Wer es nicht macht, den trifft der Vorwurf dann zurecht.
Liegt der Anteil über 50% so ist es eh Betriebsvermögen


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Im Prinzip ist es ein Notebook, dass geschäftlich verwendet wird, auch wenn es nie aktiviert wurde. Das Bandlaufwerk wurde aber im privaten Rechner eingebaut, weil es in einem Notebook ja nicht funktioniert. Die Sicherung liegt dann quasi extern und ausserhalb des Geschäftsrechners.
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