Vermietung von Ferienwohnungen: Nicht alle Kosten werden anerkannt

Aufwendungen für die Vermietung von Ferienwohnungen müssen vom Finanzamt nicht vollständig anerkannt werden, wenn sie sehr wahrscheinlich teilweise privat veranlasst sind. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.05.2025 (Az. 12 K 1916/21 F) hervor. Im Gegensatz zum Finanzamt erkannte das Gericht Fahrtkosten und Unterkunftskosten teilweise an, nach Abzug von Privatanteilen. Die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwendungen hielt jedoch auch das Finanzgericht nicht für abzugsfähig.

Im verhandelten Fall bestand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die als Vermieterin zweier Ferienwohnungen auftritt, aus Vater und Sohn als Gesellschaftern. Der Vater machte für das Jahr 2019 nun insgesamt zehn Aufenthalte in der Stadt, in der die Ferienwohnungen liegen, geltend mit der Begründung, handwerkliche und andere Arbeiten in den Wohnungen durchgeführt zu haben. Dabei reiste er jeweils mit seiner Ehefrau an. Im Anschluss an die Arbeiten in den Ferienwohnungen machte der Vater in den meisten Fällen mit seiner Ehefrau Urlaub in derselben Stadt in einer dritten Wohnung, die das Ehepaar privat nutzte und nicht vermietete. 

"Die geltend gemachten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen wurden mit der Begründung, dass aus den eingereichten Belegen ersichtlich sei, dass der Aufenthalt an insgesamt 83 Tagen für zwei Personen nicht ausschließlich durch die Renovierungsarbeiten veranlasst sei, nicht berücksichtigt", heißt es im Urteil hinsichtlich des Bescheids des Finanzamts.

Das Finanzgericht urteilte nun, dass das Finanzamt einen Teil der Fahrtkosten und der Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (mit Zweitwohnung in der Stadt der Mietwohnungen) zu Unrecht nicht anerkannt habe. Es gestand dem Vater zumindest den Ausgabenanteil, der den Arbeiten in den Ferienwohnungen zuzurechnen sei, als Kosten zu, die die Mieteinnahmen mindern.

Das Gericht stellt klar: "Sind Aufwendungen teils durch die Einkünfteerzielung und teils privat veranlasst und die jeweiligen Veranlassungsbeiträge nicht von völlig untergeordneter Bedeutung, so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten Teil der Aufwendungen zum Abzug zuzulassen. Der Umfang des durch die Einkünfteerzielung veranlassten Kostenanteils ist notfalls zu schätzen. Reisekosten, die sowohl durch die Einkünfteerzielung als auch privat veranlasst sind, sind zur Umsetzung des Nettoprinzips ebenfalls aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Kosten nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672)."


Erstellt von (Name) S.P. am 12.08.2025
Geändert: 12.08.2025 16:09:18
Autor:  S. P.
Quelle:  Finanzgericht Münster
Bild:  Bildagentur PantherMedia / kchung
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