Ulmer Wohnungs- und Siedlungs-Gesellschaft mbH
Ulm
Aufwendungen für die Vermietung von Ferienwohnungen müssen vom Finanzamt nicht vollständig anerkannt werden, wenn sie sehr wahrscheinlich teilweise privat veranlasst sind. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.05.2025 (Az. 12 K 1916/21 F) hervor. Im Gegensatz zum Finanzamt erkannte das Gericht Fahrtkosten und Unterkunftskosten teilweise an, nach Abzug von Privatanteilen. Die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwendungen hielt jedoch auch das Finanzgericht nicht für abzugsfähig.|
Erstellt von (Name) S.P. am 12.08.2025
Geändert: 12.08.2025 16:09:18
Autor:
S. P.
Quelle:
Finanzgericht Münster
Bild:
Bildagentur PantherMedia / kchung
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