1. ich habe auf dem Sammelposten 2009 eine Bufü-Software (damals AK 164 €, Buchwert heute 65 €). Der Betrieb wird jetzt eingestellt. Wie gehe ich jetzt mit diesem Sammelposten vor, kann ich diesen ausbuchen oder muss ich dies gewinnerhöhend auflösen? Eine Buchführungsprogramm 2009 hat ja heute keinen Verkehrswert mehr?!
2. einen PC habe ich für 500 € verkauft (BW 466€). Auf dem Kaufvertrag steht Kaufpreis 500 €. Hier habe ich leider versäumt etwas von Mehrwertsteuer reinzuschreiben. Wie muss ich nun buchen? Wenn ich den Wert als Netto betrachte, dann habe ich einen Reingewinn von 34 €, bei Brutto einen Verlust von 45,83€. Habe das irgendwie nicht bedacht
1. heißt das für mich doch gewinnerhöhend buchen? Auf dem Konto 485 steht ja ein Wert und den kann ich doch so nicht stehen lassen oder? Aber mit der Software kann ich ja jetzt nichts mehr mit anfangen 2. ja, hatte damals zur USt-pflicht optiert
bei dem Programm damals handelte es sich um Lexware financial office. Später hatte ich ein höherwertiges Programm im Einsatz und die Daten natürlich importiert gehabt. Die Frage bei einer Betriebsauflösung und der Darstellung des Inventars ist doch eine Wertermittlung fürs Finanzamt. Ich weiß nur noch nicht wie ich das handhaben soll?
Eine Frage nachträglich noch, bei dem Konto 300 habe ich einen Rest 1€. Weiß ehrlich gesagt gar nicht warum eine Differenz entstanden ist, hatte alles schön gebucht. Eine Idee, was ich damit mache?
Den 1 Euro enspechend der Auflösung des Konto´s 300 nachbuchen, also entweder über die GUV oder über Privat.
Für den Punkt 1.) von oben ist immer noch diese Frage offen: geht die Softw. in deinen Privatbesitz über oder kannst Du privat diese Softw. nicht nutzen, bzw. läuft die Wartung hierfür eh aus?
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Ich glaube ich verstehe das noch nicht :oops: . Die Software würde mit Betriebsaufgabe in den Privatbesitz übergehen aber privat nutzen kann ich sie nicht. Schließlich führe ich privat (noch) nicht Buch :D
Wenn die Softw. privat nicht zu gebrauchen ist und auch unverkäuflich ist unterstelle ich einfach, das Sie wertlos und unnutzbar wird. Somit würde ich diese Softw. dann Aufwandswirksam ausbuchen.
Gruß
Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Ich gehe davon aus das ihre eine Betriebsaufgabe im Ganzen i.S.d. § 16 (3) EstG; R 16 (2) EStR vornehmt. Vorweg sei gesagt, dass ihr dafür dringend einen Steuerberater hinzuziehen solltet und euch nicht auf Meinungen aus Foren verlassen solltet. Bei Betriebsaufgaben gibt es bis hin zur Einkommensteuerveranlagung extrem viel zu beachten und läuft anders als ein normaler Abschluss. Speziell die erforderlichen Berechnungen sind eine Herausforderung.
Die folgenden Ausführungen stellen nur einen verkürzten und allgemeinen gehaltenen Überblick dar und dient nur dem grundsätzlichen Verständnis. Dabei beziehe ich mich auf die Einkommenssteuerrichtlinie und wegen deiner Frage auf das einschlägige BMF-Schreiben vom Oktober 2010 zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG.
Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung werden weitgehend gleich behandelt. Die Aufgabe des Betriebs gilt als Veräußerung des Betriebs (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die in den WG des Betriebs ruhenden stillen Reserven müssen aufgedeckt und als Betriebsaufgabegewinn versteuert werden. Das bedeutet also, dass du einerseits den laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres (ggf. des Rumpfwirtschaftsjahres) und andererseits den sog. Aufgabegewinn ermitteln musst. Dieser Aufgabegewinn kann unter Umständen steuerbegünstigt sein. Die Steuerbegünstigung kann durch Gewährung eines Freibetrages ( § 16 Abs. 4 EStG) oder durch eine Tarifbegünstigung berücksichtigt werden. Aufgabegewinne sind außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG und sind eben als solche tarifbegünstigt.
Solltet ihr euren Gewinn durch den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (EÜR) ermitteln gilt das Gleiche. Ihr müsstet also die Gewinnermittlungsart wechseln. R 4.5 (6) EStR sagt dazu:
Veräußert ein Stpfl., der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Betrieb, ist der Stpfl. so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (Wechsel der Gewinnermittlungsart). Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteiles und bei der Aufgabe eines Betriebs sowie in den Fällen der Einbringung, unabhängig davon, ob die Einbringung zu Buch-, Zwischen- oder gemeinen Werten erfolgt.
Die Frage ist nun -und darin liegt wohl dein Problem- wohin gehört ein Sammelposten; zum laufenden Gewinn oder zum Aufgabegewinn. Dazu sagt das oben verlinkte BMF-Schreiben bezgl. der Behandlung von Sammelposten unter Rz. 15 folgendes:
Sammelposten sind jahrgangsbezogen mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aufzulösen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungs-dauer der einzelnen Wirtschaftsgüter ist für die Auflösung des Sammelpostens auch dann unbeachtlich, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt. Die jahrgangsbezogene Auflö-sung zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit jeweils einem Fünftel gilt auch bei Rumpfwirtschaftsjahren, beispielsweise bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor Ablauf des regulären Wirtschaftsjahres. Die gewinnmindernde Auflösung zum Ende des (Rumpf-)Wirtschaftsjahres mit einem Fünftel ist beim laufenden Gewinn dieses (Rumpf-)Wirtschaftsjahres zu erfassen. Der verbleibende Restbuchwert ist bei der Ermittlung des Gewinns nach § 16 Absatz 2 EStG zu berücksichtigen.
Das bedeutet also das du für euer letztes Wj die vollen 20 % abschreibst, selbst wenn es sich nur noch um ein Rumpfwirtschaftsjahr handelt. Das hängt damit zusammen, dass der Sammelposten kein WG, sondern lediglich eine Rechengröße ist. Die Abschreibung ( =Aufwand) gehört also ganz normal zum laufenden Gewinn. Nur der dann noch verbliebene RBW des gesamten Sammelposten geht in die Ermittlung des Aufgabegewinns ein.
Jegliche Vorgänge wie Veräußerung, Entnahmen oder außerplanmäßige Wertminderungen haben auf WG, die in einem Sammelposten zusammengefasst wurden, keine Auswirkung. Also selbst bei einer Zerstörung eurer Software, wäre eine Teilwertabschreibung nicht möglich.
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