Korrektur für Veräußerungsgewinne aus Aktienfonds außerhalb Bilanz

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Korrektur für Veräußerungsgewinne aus Aktienfonds außerhalb Bilanz, Teilfreistellung in Körperschaftsteuererklärung
Hallo allesamt, kann mir jemand sagen, wo ich hier falsch liege?

Bei Kapitalgesellschaften sind bekanntlich 80% der Veräußerungsgewinne aus Aktienfonds von der Körperschaftsteuer befreit (Teilfreistellung). Dazu bedarf es einer außerbilanziellen Korrektur, die in Anlage GK, Zeilen 219 und 220 der Körperschafsteuererklärung vorgenommen wird.

In Zeile 219 sind die Investmenterträge einzutragen. Nach meinem Verständnis ist der Ertrag im konkreten Fall der Veräußerungserlös abzüglich Buchwert des Fonds zu Jahresbeginn (ich lasse der Einfachheit halber die Vorabpauschale außer Betracht, auch hat es keine Ausschüttungen gegeben).

Was mich wundert ist, dass man dem Wortlaut zufolge in Zeile 220 den Buchwert zu Jahresbeginn ein zweites Mal abziehen müsste, denn es heißt dort „Mit den Erträgen laut Zeile 219 in Zusammenhang stehende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Teilwertabschreibungen oder Veräußerungskosten“. Nach meinem Verständnis gehören dazu neben den relativ geringen Bankgebühren für die Veräußerung vor allem der Buchwert, denn die Auflösung des Postens im Anlagevermögen ist ja eine Betriebsvermögensminderung, die mit dem Ertrag in Verbindung steht.

Den Buchwert doppelt abziehen (erst in Zeile 219, dann noch mal in Zeile 220) kann irgendwie nicht sein  :denk:
Hallo Selige,

der Investmentertrag ist in Deinem Beispiel der Verkaufserlös, der Buchwert ist die Betriebsausgabe zu dem Investmentertrag. Beide Beträge sind nach dem Bruttoprinzip in die Zeilen 219 und 220 der Anlage GK einzutragen. Aus beiden Werten wird in der Zeile 221 der Nettoertrag des Investmentertrags gebildet, auf den die Tariffreistellung von 80% angewandt wird.

Hugh!
Vielen Dank, Sitting Bull  :klatschen:

Ich hatte mich da an Haufe orientiert, die im Leitfaden 2024 die "Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen" zu den in Zeile 219 einzutragenden Erträgen zählt. Das ist dann wohl falsch. Es passte auch irgendwie nicht zusammen.
Dein Einwurf mit Haufe hat mich etwas verunsichert, deshalb habe ich noch einmal genauer nachgesehen. Der Investmentertrag ist tatsächlich der Veräußerungsgewinn, siehe § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Nach Haufe wäre dann wohl der Saldo aus Veräußerungserlös und Buchwert in die Zeile 219 einzutragen. Dann darfst Du sinnigerweise aber den Buchwert nicht noch einmal in die Zeile 220 eintragen.

Etwas verwirren würde mich dann nur die Feldbeschreibung zur Zeile 220 in der Anlage GK. Dort sind unter anderem Veräußerungskosten einzutragen. nur sind diese eigentlich auch bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.

Das Ergebnis ist aber dasselbe.

Hugh!
Habe jetzt mal einen Steuerberater gefragt. Der meint, in Zeile 219 würden nur die Erlöse ohne Abzug des Buchwerts eingetragen. Handelsrechtliche und steuerrechtliche Erträge seien nicht das selbe, oder so  :denk: Keine Ahnung, ich schreibe jetzt dem FA, dass ich die Beträge in Zeilen 219 und 220 möglicherweise jeweils den gleichen Betrag zu niedrig angesetzt habe.
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