unsere Firma hat einen Unternehmensteil mit einer gebrauchten Produktionsanlage (im Ausland) erworben.
Die Anlage musste von uns demontiert und an unseren Standort nach Deutschland verbracht werden.
Der Großteil der erworbenen Maschinen war (zulassungs-)technisch nicht mehr nutzbar, so dass die Maschinen von uns neu aufgebaut/generalüberholt werden mussten (= aktivierungspflichtig).
Als Kaufpreise der erworbenen Maschinen wurden die Restbuchwerte des Veräußerers angesetzt. Bis auf eine Ausnahme waren praktisch alle Maschinen auch buchhalterisch "durch".
Die Demontage war recht aufwändig, so dass die angefallenen Aufwendungen dafür ca. 65% so hoch wie der Gesamtkaufpreis der Produktionsanlage ausgefallen sind.
Sind die Demontagekosten aktivierungspflichtig (Kosten des Erwerbsvorgangs, Aufwendungen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft) ?
Ich würde der Argumentation, dass die Kaufpreise der Maschinen deshalb so niedrig waren, weil wir als Erwerber die Demontage übernommen haben, nicht folgen, weil die Maschinen (im Nachhinein) nachweislich fast alle Schrott waren. Im Grunde haben wir das Business bzw. den Kundenstamm gekauft. Die Maschinen wurden halt noch im Unternehmens(teil)kaufvertrag als Inventarliste aufgeführt.
Wenn die Demontagekosten als Anschaffungskosten zu qualifizieren sind, ist mE in jedem Fall gleich eine Teilwertabschreibung/Abschreibung auf den beizulegenden Wert vorzunehmen, da sie nicht den Wert der Anlagen erhöht haben (den Gedanken müsste man dann eigentlich auch noch auf die Transportkosten ausweiten).
Oder die Demontagekosten gehören erst gar nicht zum Erwerbsvorgang (nur mittelbar) und sind deshalb sowieso Aufwand.
Mir ist als Beispiel zu diesem Thema nur der Erwerb mit Abbruchabsicht beim Kauf eines bebauten Grundstücks bekannt.
Wie würdet Ihr das einschätzen ?
Dank Euch und Gruß
Heinz