Autohandel von DE nach Drittland(Privatperson)

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Autohandel von DE nach Drittland(Privatperson)
Hallo zusammen,

könnt ihr mir bitte helfen, ich bin einbischen durcheinander.

Ein Autohändler verkauft ein Auto nach Drittland (an Privatperson) - wie wird es besteuert (Umst)? Nach welche §? Sind es nichtsteuerbare Lieferung oder steuerfrei Lieferung?


Danke
Bearbeitet: etna - 16.07.2012 20:12:53
Hallöchen,

unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kann die Lieferung des PKW an eine Privatperson eine steuerfreie Ausfuhrlieferung werden. Zu der einschlägigen Rechtsnorm: Es würde sich um eine in Deutschland steuerbare Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handeln, diese wäre jedoch steuerfrei nach § 6 Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 4 Nr. 1a UStG.

Soweit alles klar, nun zur praktischen Abwicklung:
Das Problem ist, dass der PKW regelmäßig vom Käufer abgeholt wird. Man kann sich allerdings nie sicher sein, ob der PKW auch wirklich im Drittland "landet". Wenn Dein Autohändler derartige Geschäfte häufiger abwickelt, kann er das elektronische ATLAS-Verfahren nutzen. Ansonsten braucht der Händler vom Käufer einen zollamtlichen Beleg, aus welchem hervorgeht, dass der PKW in das Drittland eingeführt wurde. Liegt Euch so ein Verbringungsnachweis nicht vor, wird die Lieferung nachträglich als steuerpflichtig angesehen.
Viele Autohändler machen es daher wie folgt: Sie schreiben eine Rechung ohne deutsche Umsatzsteuer (Ganz wichtig wegen §14c UStG) mit dem Hinweis, dass es sich um eine in D steuerfreie Ausfuhrlieferung handelt. Der Händler verlangt jedoch den Kaufpreis + 19% als "Sicherungseinbehalt für Umsatzsteuer". Wenn jetzt der Käufer den zollamlichen Beleg in seinem Heimatland besorgt und diesen per Post dem Händler zusendet, kann der Händler beruhigt von der Steuerfreiheit ausgehen und den "Sicherungseinbehalt" an den Käufer überweisen. Kommt kein Beleg (oder nur "Schrott"), hat der Verkäufer die Möglichkeit, eine steuerpflichtige Lieferung zu erklären und erleidet insoweit keinen finanziellen Verlust.

Gruß Martin
Hallo zusammen,

ich stimme den geschilderten Sachverhalten zu. Es geht um eine steuerbare Lieferung die gem. §4 Nr. 1 a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfrei ist, da der Unternehmer den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet befördert hat.

Bei Verkäufen an Privatpersonen außerhalb der EU muss nicht zwischen dem  Verkauf an Unternehmen und solchen an Privatpersonen unterschieden werden (Siehe IHK-Merkblatt „Grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen“ S. 8 ).

Hierfür ist entscheidend, dass das Auto tatsächlich das jeweilige  Drittland erreicht. Insbesondere sind ab 1. Januar 2012 neue  Nachweispflichten zu beachten.
Bearbeitet: Anna83 - 17.07.2012 13:37:28
Ich habe dann noch eine Frage:

wo müssen die Umsätze in die UmSt-VA rein: Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug oder ohne Vorsteuerabzug?

Wenn ich diese Umsatz in die Zeile 23 eingebe, steht dort Umsätze nach §4 Nr. 2 bis 7 UStG??? Ist das richtig?

Danke
Bearbeitet: etna - 23.07.2012 19:00:46
Hallo etna,

bei den Exporten (egal ob innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen) liegen immer Umsätze vor, welche trotz Steuerfreiheit der Ausgangsleistung zum vollen Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen berechtigen.

Die Eintragung von steuerfreien Ausfuhrlieferungen erfolgt in der Zeile 23 im Feld 43.

Gruß Martin
Vielen Dank, sehr geholfen  :wink1:
Hallo Zusamen,

könnt ihr mir bitte helfen, ich bin ein bisschen durcheinander.
ich habe einen Aufenthaltstitel in Deutschland aber komme aus Tunesien, ich wollte ein Auto  dahin exportieren, kann ich die MwSt. auch zurück kriegen oder nicht ?
dh. ich bin ein Privatperson ausserhalb der EU aber ich arbeite hier in Deutschland.

Danke im Voraus
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