Nachträgliche AHK oder Aufwand

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[ geschlossen ] Nachträgliche AHK oder Aufwand, Wasserversorgungsbeitrag für die erstmalige Neuherstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
Hallo alle zusammen,

ich habe mal wieder ein Problem und hoffe auf eure Hilfe.

Wir haben Bescheide von Abwasserzweckverbänden hinsichtlich der Wasserversorgungsbeiträge für die erstmalige Neuherstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erhalten. Mit Erstellung der Eröffnungsbilanz (Kommune - Doppik) ging die Grundbewertung damals von voll erschlossenen Grundstücken aus (also inkl. Wasser - u. Abwasseranschluss).
1) Liegen nachträgliche AHK vor ?
2) In welche Buchungsperiode sind die Bescheide zu buchen? Anmerkung: Die Gebührenschuld bzw. Beitragspflicht ist erst 2010 entstanden.
3) Welche Möglichkeiten bestehen, für künftige Fälle bereits in 2010 Rückstellungen (siehe Entstehung der Beitragspflicht) zu bilden?

Im Voraus Danke für Hinweise.
Viele Grüße
Ely
Bearbeitet: Ely - 04.02.2011 10:01:51
Für welchen Sachverhalt werden hier vom Versorgungsunternehmen Bescheide erlassen und somit Beiträge eingefordert.
Handelt es sich um Beiträge zu allg. öffentlichen Versorgungs-/ Entsorgungsanlagen oder um einer Erstattung von Aufwendungen für die Herstellung von Stichleitungen zu den einzelnen Grundstücken. Bitte genauer erklären.

Kenne mich in Doppik nicht aus. In Anlehnung an HGB/EStG folgendes:
Trinkwasserhausanschlüsse gehören i.R.d. Bewertung zum Gebäude, werden aber als separates WG mit betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer abgeschrieben.
Abwasserhausanschlüsse gehören i.R.d. Bewertung zum Grundstück, werden aber als separates WG mit betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer abgeschrieben.

Die Möglichkeit für die Erhöhung des Anlagevermögens Rückstellungen zu bilden sollte selbst in Doppik nicht möglich sein (ansonsten könnte man sich jede Bilanz sparen...).
Es handelt sich um die erstmalige Neuherstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.

Nur sind wir bei der Bewertung der Gebäude im Rahmen der Eröffnungsbilanz vor 4 Jahren davon ausgegangen, dass diese Wasserversorgungsanlage bereits besteht und dieser Aspekt bei der Bewertung berücksichtigt wurde.
Wenn es eine "Öffentliche Wasserversorgungsanlage" ist, also z.B. eine Hauptversorgungsleitung, dann ist die Prüfung i.B.a. Anlagevermögen hinfällig.

Ist es ein Trinkwasserhausanschluss (eigentlich keine öffentliche Anlage, sondern oft eine Kundenanlage die dem Versorger nach Erstellung übergeben wird), dann ist dieser TW-HA als Wirtschaftsgut ins Anlagevermögen aufzunehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen vollen wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit (wird unter z.B. Netze aktiviert, ist kein Bestandteil des Gebäudes an sich).
Ich selbst bin bei einem Versorger tätig und bei uns wird so verfahren.

Wie konntet ihr denn ein Grundstück bewerten --->mit einem (angenommenen) vorhandenen Anschluss, wenn keiner vorhanden war, erklärt sich mir nicht ganz?
Es handelt sich hier um sogenannte Altanschließerbeiträge.  Zu der Gruppe der Altanschließer gehören alle Grundstücke, die vor dem 03.10.1990 an eine zentrale öffentliche wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden konnten.

Da es diese öffentliche Anlage mangels einer Regelung im Kommunalabgabengesetz (KAG) nicht gab, konnten vorher keine Beiträge erhoben werden. Aufgrund einer Änderung des KAG und eines Gerichtsurteils mussten "Altsanschließer" an den Investitionskosten beteiligt werden. Somit flattern jetzt die Bescheide ins Haus.
Habe verstanden, also nachträgliche Beiträge zu Nutzungsmöglichkeit einer öffentlichen Versorgungsanlage.
In diesem Fall handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens (§255 (1), S2 HGB).
MfG
Danke für die Information, hat mir sehr geholfen.
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