Webseitengestaltung/Firmenlogoentwicklung mit Überlassung d. Nutzungsrechts

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Webseitengestaltung/Firmenlogoentwicklung mit Überlassung d. Nutzungsrechts, Regeln für´s Aktivieren und Abschreiben
Hallo!
Brauche Hilfe!
Ein Mandant hat für die Webseitengestaltung und für Firmenlogoentwicklung (Nutzungsrechte für unbegrenzte Zeit) zwei versch. Firmen engagiert. Jetzt muss ich die Zahlungen verbuchen und stell mir die Frage, wie ich das richtig machen soll?
Soll ich beides als immaterielles Vermögensgegenstand aktivieren? Und wie sieht es mit Abschreibung aus?

Und noch als Nebenfrage: er zahlt auch für Internetadresse, regelmässige Kleinbeträge - einfach "Internetkosten" oder auch immaterieles Wirtschaftsgut, da es verkauft werden kann?

Bin für jede Hilfe dankbar
Hallo und herzlich willkommen in unserem Forum  :wink1:

die Website-Gestaltung und Logo-Erstellung würde ich auch als immatrielle VG bilanzieren und ca. 2 - 3 Jahre abschreiben.

Da die Webseite vermutlich als Werbefläche für Angebote genutzt wird, können die Kosten der Domainnutzung einfach als "Werbekosten" (Aufwand) verbucht werden.

Viele Grüße,
Neele
Viele Grüße Neele :-)
Wenn Fremdanbieter die Homepage herstellen, liegen Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut vor.
Für die Erstellung des Internetauftritts erhält der Fremdanbieter ein Entgelt. Somit ist der Erwerb entgeltlich. Die hierbei entstandenen Aufwendungen müssen sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht aktiviert werden sowie über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Als immaterielles Wirtschaftsgut wird sie linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Ob die Nutzungsdauer mittlerweile in den AfA-Tabellen aufgenommen wurde, weiss ich jetzt leider nicht. Bislang legte man die Nutzungsdauer von Software zu Grunde.

Hat er die Domain gekauft ? Wofür zahlt er die regelmässigen Kleinbeträge ?

MfG

Aza
Zitat
Neele schreibt:
Hallo und herzlich willkommen in unserem Forum    



die Website-Gestaltung und Logo-Erstellung würde ich auch als immatrielle VG bilanzieren und ca. 2 - 3 Jahre abschreiben.



Da die Webseite vermutlich als Werbefläche für Angebote genutzt wird, können die Kosten der Domainnutzung einfach als "Werbekosten" (Aufwand) verbucht werden.



Viele Grüße,

Neele

Vielen Dank für die Reaktion!

Meinst du 2-3 Jahre sind nicht zu wenig für unbegrenzte Rechte auf Firmenlogo????
Mit Webseite gebe ich dir Recht, nach 2 -3 Jahre ist die nicht mehr aktuell. Ich kann allerding nirgendwo es gedruckt finden - vom Gesetztgeber.
Zitat
Aza schreibt:
Wenn Fremdanbieter die Homepage herstellen, liegen Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut vor.

Für die Erstellung des Internetauftritts erhält der Fremdanbieter ein Entgelt. Somit ist der Erwerb entgeltlich. Die hierbei entstandenen Aufwendungen müssen sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht aktiviert werden sowie über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.



Als immaterielles Wirtschaftsgut wird sie linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Ob die Nutzungsdauer mittlerweile in den AfA-Tabellen aufgenommen wurde, weiss ich jetzt leider nicht. Bislang legte man die Nutzungsdauer von Software zu Grunde.



Hat er die Domain gekauft ? Wofür zahlt er die regelmässigen Kleinbeträge ?



MfG



Aza


Hallo Aza!

Das ist das Problem - ich kann es in keine Afa-Tabelle finden. Sonst folge ich dein Rat und nehme als Software.

Und was meinst du bezüglich Logoentwicklung? Die Nutzungsrechte wurden auf unbegrenzte Zeit übergeben, deswegen kann ich das nicht genau begrenzen.

Gruß
Evgenia
Man geht wegen der rasanten technischen wie auch inhaltlichen Weiterentwicklung
bei Internet Auftritten von einer zeitlich begrenzten Verwertbarkeit aus.
Daher werden die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer abgeschrieben. Die drei Jahresregel hat sich bisher durchgesetzt.
Beste Grüße BiBu
Vielen Dank,

werde auch so jetzt eingeben.
Wenn jemand noch was zu "Logoenwicklung" sagen könnte....
immaterielles WG aber was mit der Abschreibung?

Viele Grüße
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