Jahresabschluß nachträglich nach geschätzten Besteuerungsgrundlagen einreichen noch Pflicht ?

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Jahresabschluß nachträglich nach geschätzten Besteuerungsgrundlagen einreichen noch Pflicht ?
Hallo zusammen,

für das Jahr 2017 wurde kein Jahresabschluß beim FA eingereicht. Es wurde buchhalterisch noch nichts für diesen Veranlagungszeitraum gemacht.
Ja, ist wirklich so. So etwas gibt es tatsächlich.
Folglich wurde vom FA ein Bescheid erstellt und die Besteuerungsgrundlagen wurden geschätzt.
Alle dafür geforderten Beträge ( Est, Ust, Verspätungszuschläge etc. ) wurden bezahlt.
Ist das Jahr 2017 nun tatsächlich für das FA erledigt oder muß die Einkommensteuererklärung für dieses Jahr noch nachträglich erstellt und
ans FA geschickt werden ?

Herzlichen Dank

Der Zahlenkelte :)
Wirklich keiner eine Idee ?

Über 50 Nutzer lesen diese Frage und keiner weiß es ?
Hallo,

das ist kein alltäglicher Fall. Ich würde hier direkt beim FA nachfragen. Das ist das Sicherste. Ich würde jedoch dazu tendieren, dass mit der Schätzung das Jahr abgeschlossen ist.

VG, Buchi
Dankeschön !
Nach § 149 Abs. 1 Satz 4 AO bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat.
wann kam der geschätzte Bescheid?

Ist das Ergebnis 2017 höher oder niedriger als geschätzt? Wenn niedriger: ggf. Pech gehabt, wenn Frist für Rechtsbehelf abgelaufen, wenn höher muss man es melden bzw. berichtigte Erklärung 2017 abgeben, sonst Steuerhinterziehung!

Und wurde wenigstens 2018 pünktlich eingereicht?
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