Hallöchen.
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nicolew quote: Zum ersten Beispiel: Verstehe ich das richtig - die Körperschaftssteuer wird zunächst in die GuV gebucht und dann in der Bilanz wieder hinzugerechnet? Oder geschieht das erst in der Steuerbilanz? |
Die Körperschaftsteuer verändert zwar den handelsrechtlichen Gewinn, aber nicht den steuerrechtlichen Gewinn.
Handelsrechtlich ist die Körperschaftsteuer eine ganz normale Betriebsausgabe und wirkt sich gewinnmindernd aus. Steuerrechtlich darf sie aber als Personensteuer den Gewinn nicht mindern und muss deshalb bei der Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Gewinns wieder drauf geschlagen werden.
(Das gleiche gilt übrigens auch für die Gewerbesteuer.)
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nicolew quote: Und zum zweiten Beispiel: In welches Konto werden diese Steuern dann gebucht? Ich vermute mal, dass es dann nicht das Konto "Steuern vom Einkommen und Ertrag" ist, oder? |
Steuern, die abzugsfähigen Aufwand darstellen, werden auf das entsprechende Aufwandskonto gebucht. Die Kfz-Steuer kommt auf 4510, die Grundsteuer auf 2375, Verbrauchsteuern auf 4350, ... (alles nach SKR 03).
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nicolew quote: Also erscheint das Konto "Steuern vom Einkommen und Ertrag" eigentlich nur beim Abschluß von Kapitalgesellschaften... richtig? |
Ich kenne kein "Konto Steuern vom Einkommen und Ertrag". Jede Steuer hat ihr eigenes Konto (2200 Körperschaftsteuer, 2208 Solidaritätszuschlag, 2213 Kapitalertragsteuer, 4320 Gewerbesteuer ...).
Diese Steuern werden dann unter dem "GuV-Posten Steuern vom Einkommen und Ertrag" nur zusammengefasst.
Gruß
Sunny :wink: