Hallo,
der obige Beitrag verwirrt mich jetzt komplett. Entweder sind hier wirklich mehrere Fehler enthalten oder ich habe bis jetzt enorm viel falsch verstanden.
1. FehlerZitat |
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2. Fall (Leistung Inland <-- EU Gemeinschaftsgebiet): (...) In dieser Konstellation ist der Ort der Leistung nach §3a Abs. 2 UStG bei dem Unternehmen A. Durch das Reverse-Charge-Verfahren des § 13b Abs. 5 UStG muss das Unternehmen A die Umsatzsteuer zahlen. Dieser Betrag kann von A als Vorsteuer durch §15 Abs. 1 UStG zurückgefordert werden. In diesem Fall müssen die USt-Ident.-Nr. auf der Rechnung enthalten sein, sowie der Vermerk, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.
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Aus § 15 Abs. (1) Nr. 4 UStG ergibt sich das nicht. Dort heißt es:
Zitat |
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(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: (...) die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. |
und zwar ohne weitere Bedingungen, es muss nicht mal eine Rechnung vorliegen.
2. Fehler: Zitat |
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Zusätzlich muss ein Eintrag in der zusammenfassenden Meldung erfolgen. |
Das scheint auch nicht zu stimmen, ergibt sich jedenfalls nicht aus § 18a UStG. Woraus sollte diese Pflicht resultieren?
3. Fehler: Zitat |
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3. Fall (Leistung Inland <-- Drittland): (...) Der Unternehmer A muss die Umsatzsteuer zahlen und kann die entsprechende Vorsteuer geltend machen. Eine ordnungsgemäße Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis wird von D mit ausgestellt. |
Eine ordnungsgemäße Rechnung ist in § 15 Abs. (1) Nr. 4 UStG nicht genannt, die Vorsteuer kann gezogen werden, wenn die Leistung ausgeführt ist.
Können Sie bitte mal sagen, ob meine Anmerkungen zutreffen oder woraus sich diese Pflichten ergeben? Ich bin gerade ziemlich verunsichert.
Gruß
Lisa