Umsatzsteuer - Erhalt von sonstigen Leistungen durch Unternehmen

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Umsatzsteuer - Erhalt von sonstigen Leistungen durch Unternehmen
Ich hätte eine Frage...
Welcher Text muss auf die Rechnung?

Fall 1: Wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, ein Werkzeug ins EU Ausland MIT deutscher MwSt. berechnet?

Fall 2: Wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, ein Werkzeug innerhalb Deutschlands OHNE MwSt. berechnet?

Das Werkzeug verbleibt am Produktionsstandort um die Ware zu produzieren. Es erfolgt keine Warenbewegung!

Vielen Dank im Voraus für die Vorschläge!
Lieber Gast,

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Beste Grüße
wvr
Ich bin freelancerin ohne Wohnsitz in Deutschland (offiziell abgemeldet) und möchte für ein in Deutschland steuerpflichtiges Unternehmen Kleinstleistungen in Rechnung stellen. Das Unternehmen verlangt eine steuerkonforme Rechnung. Wie muss ich vorgehen?
Hallo,

der obige Beitrag verwirrt mich jetzt komplett. Entweder sind hier wirklich mehrere Fehler enthalten oder ich habe bis jetzt enorm viel falsch verstanden.

1. Fehler
Zitat
2. Fall (Leistung Inland <-- EU Gemeinschaftsgebiet): (...)
In dieser Konstellation ist der Ort der Leistung nach §3a Abs. 2  UStG bei dem Unternehmen A. Durch das Reverse-Charge-Verfahren des § 13b Abs. 5 UStG muss das Unternehmen A die Umsatzsteuer zahlen. Dieser Betrag kann von A als Vorsteuer durch §15 Abs. 1 UStG zurückgefordert werden. In diesem Fall müssen die USt-Ident.-Nr. auf der Rechnung enthalten sein, sowie der Vermerk, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.

Aus § 15 Abs. (1) Nr. 4 UStG ergibt sich das nicht. Dort heißt es:
Zitat
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: (...)
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
und zwar ohne weitere Bedingungen, es muss nicht mal eine Rechnung vorliegen.

2. Fehler:
Zitat
Zusätzlich muss ein Eintrag in der zusammenfassenden Meldung erfolgen.
Das scheint auch nicht zu stimmen, ergibt sich jedenfalls nicht aus § 18a UStG. Woraus sollte diese Pflicht resultieren?

3. Fehler:
Zitat
3. Fall (Leistung Inland <-- Drittland): (...)
Der Unternehmer A muss die Umsatzsteuer zahlen und kann die entsprechende Vorsteuer geltend machen. Eine ordnungsgemäße Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis wird von D mit ausgestellt.
Eine ordnungsgemäße Rechnung ist in § 15 Abs. (1) Nr. 4 UStG nicht genannt, die Vorsteuer kann gezogen werden, wenn die Leistung ausgeführt ist.  

Können Sie bitte mal sagen, ob meine Anmerkungen zutreffen oder woraus sich diese Pflichten ergeben? Ich bin gerade ziemlich verunsichert.

Gruß
Lisa
Hallo @lisari

Es ist nicht gut, sich an Beiträge anzuhängen, die schon Jahre alt sind! und man zudem einen eigenen Beitrag erstellt hat mit dem gleichen Thema.
Deine Anmerkungen treffen zu - es gibt keine Vorschrift, wie eine Rechnung aus dem Ausland (Drittland) formmäßig aussehen muss. Lieferanten im Ausland müssen sich an ihr lokales Recht halten. In der EU gibt es "nur" die Pflicht, die UStID (Käufer und Verkäufer) zu nennen und den Hinweis auf Reverse Charge.

Die ZM bzw. das Äquivalent in den anderen Ländern ist in der EU vom Verkäufer auszufüllen, nicht vom Käufer.
Ja, ich wollte mich auch gar nicht an diesen Beitrag "anhängen". Ich habe unter dem Fachinfo-Beitrag einen Kommentar verfasst, der dann seltsamerweise an irgendeinen alten Beitrag angehängt wurde. Das Forum hier "benimmt" sich anders als diejenigen, die ich bisher kenne.

Dass der gleiche Beitrag nochmal erschien, lag an den Anfangsschwierigkeiten, es wollte mir einfach nicht gleingen, einen neuen Beitrag zu erstellen. Daher ist jetzt manches doppelt.

Trotzdem ist mir nicht klar, wieso die Informationen falsch sind, möglicherweise veraltet? In dem Fall wäre es doch sinnvoll, das zu aktualisieren. Du bestätigst ja auch, dass in dem Beitrag nicht alles passt.

Gruß
Lisa
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