Kurzarbeit CORONA

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Kurzarbeit CORONA, Verdacht auf Missbrauch
Vor ein paar Wochen hat der Chef einer kleinen Firma einen Mitarbeiter beauftragt Eeinverständniserklärungen für eine evtl. KURZARBEIT einzuholen.
Ich erkundigte mich direkt und erfuhr dass er mich bis zum evtl. Ende 100% brauchen werde. Damit war due sache für mich klar und ich unterschrieb nicht.
Die Situation hat sich seitdem nicht geändert: die Auftragslage ist mau aber es gibt dennoch genügend zu tun.

Deshalb war nicht nur ich überrascht als ich den buchungsbeleg buchen wollte, sondern diverse Kollegen als sie ihre Abrechnung lasen. Kurzarbeit 100%, m.W. entspricht dies einem versuchten bzw. Vollzogenen subvemtionsbetrug nach 264 StGB- je nachdem ob die Meldung abgeschickt wurde. Das weiß ich nicht.

Für mich stellt sich nun die Frage ob ich durch einfaches Buchen des Beleges mich der Beihilfe schuldig mache.

Mir ist klar dass ich dagegen protestieren werde und Muße aber was sind die Optionen?
Gruß Shasta-Cor
Zitat
Shasta-Cor schreibt:
durch einfaches Buchen des Beleges mich der Beihilfe schuldig mache.

Du hast den Beleg bekommen und gebucht. Dafür wirst du auch bezahlt. Man macht sich strafbar, wenn man durch die falschen Angaben den Subventitionsgeber betrügt und nicht durch das Buchen der Belege.
Ganz so einfach ist es aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 14.01.2015 - 1 StR 93/14 aber nicht. Demnach sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden.

1. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen.

2. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ"

Im Zweifel lieber anwaltlichen Rat einholen

:wink1:
Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist - aber auch nicht mehr
Zitat
Jogi schreibt:
Ganz so einfach ist es aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 14.01.2015 - 1 StR 93/14 aber nicht. Demnach sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden.

1. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen.

2. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ"

Im Zweifel lieber anwaltlichen Rat einholen

Hallo Jogi,


Danke für die Antwort insbesondere das Urteil. Das werde ich mir mal erfolgen.

Gruß

S-C
Gruß Shasta-Cor
[CODE]Ganz so einfach ist es aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 14.01.2015 - 1 StR 93/14 aber nicht[/CODE]

In diesem Urteil handelt es sich um zwei Geschäftsführer, die gemeinsam ein Unternehmen gegründet haben und  durch die Erstellung der fiktiven Rechnungen zu Unrecht die Umsatzsteuer und Investitionszulage kassiert haben. Einer wurde als Hauptätetr angeklagt und der andere als Beihilfe. Was hat das alles  es denn mit dem einfachen Buchhalter zu tun?
Bearbeitet: Macaslaut - 12.05.2020 09:26:13
Diese Frage habe ich mir beim genauen Lesen der Urteile auch gestellt.
Gruß Shasta-Cor
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