Immaterielle VG / Videos, digitale Tonträger usw.

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Immaterielle VG / Videos, digitale Tonträger usw.
Hallo,

wie gestaltet sich die Aktivierung und Abschreibung imm. VG von erworbenen digitalen Medien für mein Unternehmen.

Beispiel 1:
Ich bin DJ (Dienstleister) und kaufe meine Tracks über Amazon und lade dieser herunter.

Beispiel 2:
Für eine Lichtshow kaufe ich mir Video-Footage auf einer Videoseite.

Würde mich über Eure Hilfe freuen!

Best

JT.
über welche Beträge sprechen wir eigentlich?

< 150€ einfach als Betriebsmittel wegbuchen, fertig, ist nicht anders als wenn du dir nen Ordner für 3€ kaufst.
Beträge bis 100€. Wie kommst Du zu dem Schluss? Es handelt sich hier nicht um GWG.
Moin,

was StefanBD sagen will ist, dass Kleinst-WG direkt in den Aufwand gebucht werden können. Die Grenze dafür liegt jetzt allerdings bei 250 EUR. Du kannst aber auch aktivieren, wenn Du möchtest. Schau Dir mal dazu diese Beiträge an, insbesondere die Abbildung:

https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Anlagevermoegen/Geringwertiges-Wirtschaftsgut-2008.html

https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Anlagevermoegen/Geringwertige-Wirtschaftsgueter-GWG-Beispiele-und-Buchung.html

https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Anlagevermoegen/GWG-2013-Aktuelle-Grenzen-und-Praxistipps-1.html

VG, Buchi
Bearbeitet: Buchi - 30.04.2020 06:50:59
Es handelt sich meiner Meinung nach um ein GWG.

Zitat
Grundlagen:

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein

Solche Sachen sind wieder abnutzbar noch selbstständig nutzbar.
Zitat
Jota12 schreibt:
Es handelt sich meiner Meinung nach um ein GWG.

Zitat
Grundlagen:

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein
Solche Sachen sind wieder abnutzbar noch selbstständig nutzbar.

https://lizenzking.de/blog/de/programme-als-betriebsausgabe-software-lizenzen-richtig-buchen/

Mal rein von der Logik her, ne Windows Lizenz ist auch kein GWG da es ohne PC nicht nutzbar ist wird aber trotzdem als GWG verbucht.

Im Grunde gibt es hier (als Laie) auch 2 Sachen die du Unterscheiden musst.

1.: steht so in den Gesetzbüchern/Definitionen
2.: wird in der Praxis so gehandhabt um Sachen einfach zu halten.
Nicht um GWG*
Nope, wird es auch nicht. Dafür gibt es laut SKR03-Tabelle folgendes Konto:

4964 Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen).

Bei der Rechtssprechnung im herkömmlichen Sinne gebe ich Dir Recht. Beim Bilanzieren gestaltet sich das meiner Erfahrung nach strenger.
Zitat
Jota12 schreibt:
Nope, wird es auch nicht. Dafür gibt es laut SKR03-Tabelle folgendes Konto:

4964 Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen).

Bei der Rechtssprechnung im herkömmlichen Sinne gebe ich Dir Recht. Beim Bilanzieren gestaltet sich das meiner Erfahrung nach strenger.

ja aber das meint keine Lizenz im klassichen Sinne sondern wohl eher so Abodienste wie die Adobe Cloud(wobei das auch schon wieder Fremddienstleistung ist) oder die Nutzungsrechte bsp die Formel 1 auszustrahlen. Wenn du dir jetzt Windows kaufst(was ja im Grunde auch nur ne Lizenz ist) dann landet die wohl im GWG bzw. eigentlich in der Kleinen Sofortabschreibung.

Du kaufst zwar nen Produkt aber im Grunde erwirbst du trotzdem nur eine Nutzungslizenz.

Ich muss an der Stelle aber auch sagen dass ich Informatiker bin und da Sachen vermutlich etwas anders beurteile als die Finanzämter.
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