Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Grenzen und Neuregelungen

Wolff von Rechenberg
Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 800 Euro bzw. 1.000 Euro bei einer Sammelabschreibung nicht übersteigen. Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein (siehe EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2). Wenn die genannten Voraussetzungen, die im Folgenden weiter erläutert werden, erfüllt sind, dann stehen Unternehmen zwei Möglichkeiten zur Wahl:
  • Sie dürfen diese Güter nach § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaffung bzw. Herstellung mehr als 250 Euro (150 Euro bis 2017) und weniger als 800 Euro netto gekostet hat (410 Euro bis 2017)
  • Sie können diese Güter nach § 6 Abs. 2 EStG in einen Sammelposten einstellen und einheitlich über 5 Jahre abschreiben, wenn die Anschaffung bzw. Herstellung mehr als 250 Euro und weniger als 1.000 Euro gekostet hat. 

Wichtig: Geräte und Programme zur Dateneingabe und -verarbeitung brauchen nicht als GWG behandelt werden. Sie können für Jahre ab 2020 in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 die Nutzungsdauer für Computerhardware sowie für geschäftliche Software auf ein Jahr reduziert. Die sogenannte Digital-AfA wurde verabschiedet, um Steuerzahler bei Anschaffungen für die Arbeit im Home Office zu entlasten.

Voraussetzungen:

  • Um als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden zu können, müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sein. 
  • Der Höchstbetrag von 800 Euro bzw. 1.000 Euro (bis 2017: 410 bzw. 1.000 Euro) ist ohne Mehrwertsteuer zu betrachten, unabhängig davon, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Betrag beinhaltet allerdings alle Anschaffungskosten, d.h. laut § 255 Abs. 1 HGB auch die Anschaffungsnebenkosten. Zusammen dürfen diese Beträge die GWG-Grenze nicht überschreiten. Anschaffungspreisminderungen und ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag sind abzuziehen.

Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden Güter bezeichnet, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einen gesetzlich bestimmten Betrag nicht übersteigen.  Diese können entweder direkt in den Aufwand gebucht oder bereits im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden. Die dabei bestehenden gesetzlich festgelegten Grenzen haben sich in den letzten Jahren oft verändert. Das erschwert gerade dem Einsteiger die Buchung von GWG. Die Rechnungswesen-Portal.de -Redaktion will hiermit einen Überblick bieten. 

GWG-Grenzen

  • bis Ende 2017: zwischen 150,01 Euro und 410 Euro oder zwischen 150,01 Euro und 1.000 Euro bei Sammelposten
  • seit 2018: zwischen 250,01 Euro und 800 Euro oder zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro bei Sammelposten

Weiterer Beitrag zu den GWG-Grenzen mit Praxistipps >>


Grundlagen:

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein (siehe EStG §4 Abs. 3 Satz 3,  §6 Abs. 2) und dürfen die o.g. Wertgrenzen nicht überschreiten.

Voraussetzungen :
  • Um geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben zu können, müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sein.
  • Der Höchstbetrag von 800 bzw. 1.000 Euro ist ohne Mehrwertsteuer zu betrachten, unabhängig davon, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Betrag beinhaltet allerdings alle Anschaffungskosten, d.h. laut § 255 Abs. 1 HGB auch die Anschaffungsnebenkosten. Zusammen dürfen diese Beträge die genannte Grenze nicht überschreiten. Anschaffungspreisminderungen und ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag sind abzuziehen.
  • Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein, d.h. dass es nicht nur im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, sondern auch allein. Eine selbstständige Nutzung hat oftmals die geforderte Beweglichkeit des Gegenstandes als Voraussetzung. Diese muss ebenfalls erfüllt sein. Um abgeschrieben werden zu können, muss die Anlage zudem abnutzbar sein. Solche Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Kopierer, Einrichtungsgegenstände oder Computer. Ein Drucker für einen PC im Büro gilt daher nicht als GWG, weil er nicht selbstständig nutzbar ist, sondern für den Betrieb einen PC benötigt. Dabei gilt es zu beachten, dass Kombigeräte, die einen Scanner und Drucker beinhalten und dadurch eine PC-unabhängige Kopierfunktion haben, als GWG angesetzt werden können.

Betriebsausgabe / Anlagenverzeichnis

Abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellkosten von mehr als 250 Euro und weniger 800 Euro können direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die 60 € Grenze wurde ab 2008 auf 150 € angehoben. Im Gegensatz zu den Wirtschaftsgütern ab 250,01 EUR besteht für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250 € keine Dokumentationspflicht. Somit muss kein separates Anlagenverzeichnis geführt werden. 

Sammelposten Regelungen

Wenn die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut über 250 Euro liegen und den Betrag von 1.000 Euro nicht überschreiten, kann nach § 6 Abs. 2 a EStG ein Sammelposten eingerichtet werden. In diesem werden alle Wirtschaftsgüter eines Jahres zusammengefasst, welche die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 250 € übersteigen und unter 1000 Euro liegen. Dieser GWG-Sammelposten wird über 5 Jahre linear abgeschrieben. Der Anschaffungszeitpunkt im Wirtschaftsjahr beeinflusst die Berechnung der Abschreibungssumme nicht. Falls ein Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen ausscheidet, wird der Sammelposten nicht wertberichtigt. Dementsprechend muss ein Sammelposten für jedes Wirtschaftsjahr neu angelegt werden. Die Wirtschaftsgüter werden in einem separaten Sachanlagenkonto aufgeführt.

Näheres zur Abschreibung eines GWG-Sammelposten finden Sie in diesem Beitrag >> 

Unterteilung von Wirtschaftsgütern

Relevant für die Kategorisierung von GWG ist die Frage, ob ein Anlagegut selbstständig nutzungsfähig ist. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzbar ist und die in einen Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Die Tabelle zeigt einige Praxis-Fälle:


   
selbstständig nutzungsfähig
nicht selbstständig nutzungsfähig

- Bestecke in Gaststätten
- Kino- & Theaterstühle

- Bücher einer Leihbücherei
- Maschinenersatzteile

- Leergut
- Leuchtstoffröhren

- Steh- Tisch- & Hängelampen
- Werkzeuge

- Trivialprogramme
- Peripheriegeräte einer PC-Anlage
(z. B. Maus, Monitor, Tastatur)

- Kombigeräte eines PC
 (PC-unabhängiger Kopierer)

- externe Datenspeicher

 

Weitere Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und beispielhafte Buchungssätze dazu finden Sie in diesem Beitrag >>


gwg-Schema2.jpg


Private Nutzung von GWG

Wird ein Wirtschaftsgut auch privat verwendet, muss der Teil der Abschreibungen, der auf den Privatanteil entfällt, dem Gewinn hinzugerechnet werden. Nutzt der Unternehmer ein Telefon nur zu 70 Prozent betrieblich, werden, bei einem Anschaffungspreis von 100 Euro,  30 Euro zum Gewinn gezählt. Auch die darauf entfallene Umsatzsteuer muss nachträglich beglichen werden.

Umsatzsteuerbefreiung

Für die Einteilung in GWG ist immer der Nettobetrag zu betrachten. Kauft ein umsatzsteuerbefreiter Unternehmer (z.B. ein Arzt) ein Smartphone für 297,50 Euro inkl. USt, so kann er ihn dennoch sofort in den Aufwand buchen, da der Nettopreis 250 Euro beträgt.

Bei offenen Fragen zum Thema GWG nutzen Sie bitte das Rechnungswesen-Portal.de- Buchhalter-Forum >>





letzte Änderung Wolff von Rechenberg am 11.10.2023
Bild:  © PantherMedia / Martin Fally

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14.06.2013 09:52:24 - Projektmg

Hallo,

die grafische Darstellung finde ich sehr hilfreich, habe allerdings den Eindruck, dass ein kleiner Fehler drin ist:
Die Entscheidungsbox mit den "Nettokosten bis 150€" muss m.E. OBERHALB der Fallunterscheidung selbständig/nicht selbständig nutzbar kommen. Sonst müsste ja jedes Ersatz- oder Zubehörteil (z.B. Computertastatur) ab 1ct Wert aktiviert werden.
Liege ich richtig?

VG
[ Zitieren | Name ]

14.06.2013 10:17:54 - Redaktion

Hallo Projektmg,

wir haben die Grafik geprüft und konnten keinen Fehler feststellen.

Es muss natürlich immer geprüft werden, ob Zubehör mit zu den Anschaffungskosten des eigentlich Geräts gehören. Und Ersatzteile sind in der Regel Instandsetzungsaufwand und fallen somit aus der Betrachtung heraus.

Die Grafik zeigt den korrekten Weg der im Gesetz beschrieben wird. Siehe hierzu auch §6 Abs. 2 EStG.

Mit freundlichen Grüßen

Die Redaktion vom Rechnungswesen-Portal.de
[ Zitieren | Name ]

11.12.2013 17:09:54 - Sören Nerger

... doch, es gibt einen Fehler. § 6 (2a) Satz 4 lautet: "... KÖNNEN im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ... 150 Euro nicht übersteigen." Das ist keine Muss-Bestimmung mehr wie in der Fassung von 2008.
Daher fehlt ein Pfeil von der Entscheidungsbox mit den "Nettokosten bis 150€" zur Box "Aktivierung im Anlagevermögen und Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer". Man kann durchaus eine Schreibtischlampe für 80 Euro aktivieren und über ihre Nutzungsdauer abschreiben, wenn sie langfristig dem Unternehmen dient. Macht zwar keiner im Einzelfall, kann man aber. Zum Beispiel wenn es sich um eine größere Anzahl an Wirtschaftsgütern handelt, könnte man drüber nachdenken, so zu verfahren.

Mit freundlichen Grüßen.

S. Nerger
[ Zitieren | Name ]

20.03.2014 11:37:47 - loris

wir führen die gwg 150-410 im Einzelnachweisverfahren. Im Jahr der Anschaffung werden alle Anlagen zu 100 % abgeschrieben.

Müssen hierzu noch zusätzlich diese Anlagen als Vollabgang behandelt und ausgewiesen werden?

Diese Anlagegüter sind noch in Einsatz/Zugriff/Eigentum des Unternehmen!

Lt. Prüfer müssen diese Analgen als Vollabgang behandelt werden da ansonstenden sich ja die jeweiligen AHK´s als "Historische Anschaffungswerte" sich stets weiter nach oben entwickeln würden.

Ist dies richtig?
[ Zitieren | Name ]

21.03.2014 09:12:54 - Sören Nerger

Ja, das ist richtig. Wobei es aber zwei gebräuchliche Methoden gibt.
Einmal der Vollabgang im Jahr des Zugangs oder der Vollabgang im Folgejahr.
Ich würde die zweite Variante bevorzugen, da die Anschaffungskosten dieser GWG dann immer zum Ende des Wirtschaftsjahres Im Anlagegitter in der Spalte AHK zum 31.12. mit ausgewiesen werden. Im Folgejahr dann einfach in der ersten Periode den Abgang zum 01.01. buchen.
Die gewählte Methode dann natürlich beibehalten (Bilanzkontinuität).
[ Zitieren | Name ]

20.02.2017 15:10:24 - Gast

Hallo,

wenn wir für unseren Betrieb internes Leergut anschaffen wollen bei einem Einzelpreis von 22,97 Euro (Gesamt über 85000 Euro)
Ist das ein GWG oder Anlagevermögen?
Falls es Anlagevermögen ist, hätte ich gerne eine Begründung warum. Vielen Dank.
[ Zitieren | Name ]

07.01.2018 17:32:08 - Gast

Hi, ich glaube da ist ein "Kopier-/Schreibfehler" bei GWG-Grenzen (2. Pfeil, ab 2018) drin.

Es muss doch heißen:

seit 2018: zwischen 250,01 Euro und 800 Euro oder zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro bei Sammelposten

Oder?
Grüße
D.S.
[ Zitieren | Name ]

10.01.2018 08:46:22 - wvr

Hallo,
vielen Dank für den Hinweis. Da hatte sich eine "410" versteckt. Ist korrigiert.
Die Redaktion
[ Zitieren | Name ]

21.02.2018 12:01:41 - Gast

"Sie können diese Güter nach § 6 Abs. 2 EStG in einen Sammelposten einstellen und..."
Der Sammelposten ist seit einiger Zeit in Absatz 2a definiert.
[ Zitieren | Name ]

14.03.2018 13:45:29 - Brewer

Hallo,
ich bräuchte mal Eure Meinung zu folgendem Fall:
Ich habe im Januar eine Anschaffung in Höhe von 484,00€ auf GWG Pool gebucht.
Im Februar kommen noch nachträgliche AHK in Höhe von 750,00€ dazu,
so dass ich über die Grenze von 1000,00€ komm.
Darf ich das jetzt trotzdem noch auf GWG Pool buchen oder muss ich
eine BGA draus machen?

Wer weiß das? Wir in der Firma hier sind uns nicht ganz einig  :wink1:
[ Zitieren | Name ]

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