Zeitpunkt Aktivierung Grundstück

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Zeitpunkt Aktivierung Grundstück
Ich bin mir nicht sicher, ob wann ich ein Grundstück (Datum Kaufvertrag 9.12.11 in die Bilanz aufnehmen soll/kann.
Bis auf den KV habe ich nur noch eine Notarrechnung im Jahr 2011. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt erst in 2012. Ich habe gelesen, dass die Aktivierung mit Übergang von Nutzen und Lasten zu erfolgen hat. Ist das korrekt? Wann ist dieser Zeitpunkt? Kaufvertrag, Eintrgagung Grundschuld?

Kann / muss ich das Grundstück in 2011 aufnehmen, oder darf ich dies erst in 2012?


Vielen Dank für eure Hilfe.

jawe
Hallo Jawe,

Zitat
jawe schreibt:
Ich habe gelesen, dass die Aktivierung mit Übergang von Nutzen und Lasten zu erfolgen hat. Ist das korrekt?
Ja, das ist korrekt.
Ich würde den Zeitpunkt mit der Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch beziffern, im Normalfall auch der Zeitpunkt in dem der Kaufvertrag unterzeichnet wird, übernimmt dann alles der Notar.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Jawe,

bei Grundstücken ist immer der Zeitpunkt des sog. wirtschaftlichen Eigentumübergangs maßgeblich. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums wird als "Übergang von Nutzen und Lasten" verstanden. Bei Grunstücksveräußerungen kann der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentumübergangs eklatant vom Zeitpunkt des zilirechtlichen (Eintragung in Grundbuch) Eingentumübergangs abweichen. Du musst nur im Grundbuchamt ein Schnarchnase  :sleep: sitzen haben und schon verzögert sich der Zeitpunkt der Grundbucheintragung!

Ich habe schon viele Grundstückskaufverträge gesehen: In allen wurde der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten konkret definiert. Eigentlich sollte jedem Notar dieses Problem bekannt sein, denn auch ein Notar kann nicht in die Zukunft sehen, wann der Bamnte im Grundbuchamt die Änderung vornehmen wird. Daher ist die Nennung des Übergangs von Nutzen und Lasten im Notarvertrag zwingend erforderlich!

Gruß

Martin
Und wie ist die Zahlung der Notarkosten in 2011 zu buchen?
Die Notarkosten sind als Anschaffungsnebenkosten mit dem Grundstück zu aktivieren.
Grüße aus dem Rosendorf Steinfurth
Ja schon, aber bereits in 2011, obwohl der "eigentliche" Kaufpreis erst im Folgejahr bezahlt wird und erst dann B/N/L übergehen?
Oder ist ggf. ein "Zwischenschritt" über geleistete Anzahlungen o.ä. notwendig?
Wenn im alten Jahr nur der Kaufvertrag abgeschlossen wurde aber tatsächlich kein Eigentumsübergang erfolgt ist, also ihr weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer geworden seid, dann liegt ein nicht bilanzierungsfähiges schwebendes Geschäft vor.

Die Notarrechnung würde ich dann als geleistete Anzahlung buchen und im Folgejahr dann mit dem Grundstück aktivieren.
Grüße aus dem Rosendorf Steinfurth
hallo, ich habe eine ganz ähnliche frage bzw. ein ähnliches problem, weshalb ich jetzt kein neues thema eröffnen möchte.. folgender sachverhalt liegt vor:

- kaufvertrag ist abgeschlossen (2014)
- das wirtschaftliche eigentum soll erst bei vollständiger kaufpreiszahlung (erst in 2015) übergehen- so wurde es zw den parteien vereibart.
- in 2014 wurde lediglich eine teilzahlung/anzahlung geleistet.
- in 2014 wurde das gebäude umgebaut

wenn der umbau schon in 2014 erfolgt ist, dann müsste das wirtschaftliche eigentüm doch in 2014 übergegangen sein. folglich müsste man das gebäude aktivieren bzw in 2014 in der bilanz mit der anzahlung (?) aufnehmen? könnte man da auch die afa geltend machen?  :denk:

danke im voraus für die hilfe :)
2014 muss die geleistete Anzahlung gebucht werden. Die Umbaukosten müssten m.E. als sonstige Vermögensgegenstände gebucht werden. Aktivieren kannst du das Objekt erst mit wirtschaftlichem Übergang, da werden dann die bisher angefallenen Herstellungs-/Umbaukosten umgebucht ins AV.

Die AfA beginnt erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes.
Ich sehe es wie ReWe1993, die Teilzahlung ist in 2014 als Anzahlung zu aktivieren (geleistete Anzahlungen für Gebäude). Die Umbaukosten würde ich aber auch aktivieren und zwar als Gebäude im Bau oder ähnlich.
In 2015 muss dann nach Übergang Nutzen und Lasten lt. Notarvertrag alles umgebucht werden auf GuB und Gebäude.

mfg
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