Mitgliedsbeiträge Fitnessstudio

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Mitgliedsbeiträge Fitnessstudio, Gewinnwirksam/Abgrenzung
`Hallo,

ich habe vor Kurzem aushilfsweise für eine Kollegin in unserer Kanzlei,  welche wg einem tragischem Unglücksfall für längere Zeit ausfallen wird, ein Mandat übernommen. Hierbei  handelt es sich um ein größeres Fitnessstudio (Bilanzierer). Das Mandat selbst wechselte auch erst vor nicht ganz 1 nem Jahr zu uns. Hier ist noch Klärungsbedarf.
Wie verhält es sich mit den Mitgliederbeiträgen welche auch großteils im voraus für 2 Monate bezahlt werden, zB.
Ist der Leistungsaustausch zum Zeitpunkt der Zahlung gegeben, ertragswirksam, Gewinnrealisierung?
bilanzierendes Fitnessstudio - Abgrenzung von Leistungen
Beitragseinnahmen von Fitnessstudios
Rechnungsabgrenzungsposten


Die Rechnungsabgrenzung dient dazu, die Gewinnermittlung periodengerecht durchzuführen. Dies ist für einen Bilanzierer relevant!
Die Rechnungsabgrenzung regelt die periodengerechte Zuordnung der Aufwendungen und Erträge.

§ 266 Gliederung der Bilanz
([COLOR=#0033BB]2) Aktivseite[/COLOR]
B. Umlaufvermögen:
[COLOR=#FF0033]C. Rechnungsabgrenzungsposten.[/COLOR]
[COLOR=#0033BB](3) Passivseite[/COLOR]
[COLOR=#FF3333]D. Rechnungsabgrenzungsposten.[/COLOR]

Fazit:

Bilanz:
Die im voraus vereinnahmten Mitgliederbeiträge sind abzugrenzen. Ob dies unterjährig gewünscht wird, hängt vom Unternehmen ab. Zum Jahresende hingegen bei der Bilanzerstellung muss strikt eine Abgrenzung vorgenommen werden, die Leistungen, die bereits vereinnahmt wurden, aber Monate des Folgejahrs betreffen, sind als passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bewerten. Dies sind Schulden des Unternehmens an den Gast.


Umsatzsteuer
In Fällen, in denen für eine Mitgliedschaft ein fester Monatsbeitrag zu entrichten ist, liegen steuerlich Teilleistungen vor. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf eines jeden Voranmeldezeitraums (Monat), in dem die Teilleistungen erbracht wurden, also am Ende eines jeden Monats.

Bei einer Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (Bereitstellen von Trainingsgeräten, also am Monatsende).

Soweit die Gäste/Kunden jedoch im Voraus Zahlungen leisten (z.B. 3 Monate vorab), entsteht die Umsatzsteuer insoweit bereits mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (sog. Mindest-Ist Versteuerung). Also alle 3 Monate im Monat der Geldeinnahme!


[COLOR=#FF6633]Wie verhält es sich mit den Mitgliederbeiträgen welche auch großteils im voraus für 2 Monate bezahlt werden, zB.
Ist der Leistungsaustausch zum Zeitpunkt der Zahlung gegeben, ertragswirksam, Gewinnrealisierung?[/COLOR]


--> im Voraus vereinnahmt: Gewinnrealisierung grundsätzlich im Monat der Leistungserbringung. Siehe oben!

Gruß
Patrick Jane
Bearbeitet: Patrick Jane - 06.11.2022 02:45:25
PJ
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