Rechnung nach §13b UStG (?)

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Rechnung nach §13b UStG (?)
Hallo,

Folgendes Problem: Ich habe in Rumänien ein Auto reparieren lassen, welches auf eine deutsche Firma, ansässig in DE, läuft. Nun kam die Rechnung, ausgestellt an die deutsche Firma, vom rumänischen Autohaus. Auf dieser Rechnung wurden 19% rumänische Umsatzsteuer berechnet. Das ist meiner Meinung nach falsch, da das Reverse-Charge Verfahren angewendet werden kann. Das rumänische Autohaus hätte die Rechnung netto stellen müssen und ich hätte als deutscher Unternehmer 19% dt. USt und gleichzeitig 19% dt. VSt geltend machen können. Ist das so korrekt? Die dt. USt-ID wurde übrigens auf der Rechnung berücksichtigt, die lag dem rumänischen Unternehmen also vor!

Danke vorab!  :wink1:
Hallo, Lonut

[CODE]Ist das so korrekt?[/CODE]

Ja, korrekt nach dem deutschen Steuerrecht.
Es stellt sich die Frage wo die Leistung stattgefunden hat? In Deutschland oder in Rumänien.

Wenn in Rumänien, ist das mit der UST richtig, dass auf der Rechnung die UST ausgewiesen war.
Man kann aber diese UST über den Antrag Umsatzsteuervergütungsverfahren wieder zurückholen.

Lg
[CODE]Es stellt sich die Frage wo die Leistung stattgefunden hat? In Deutschland oder in Rumänien.[/CODE]

Nach dem deutschen Steuerrecht - in Deutschland.
Hallo,
um den Umsatzort festzustellen, muss erstmal geklärt werden, ob eine Werklieferung (= Lieferung) oder eine Werkleistung (= sonstige Leistung) vorliegt. Es gibt dann --> unterschiedliche <--- Ortsvorschriften.
Die Frage ist, ob bei der Reparatur Hauptstoffe verwendet worden sind. Kann das nicht zweifelsfrei geklärt werden, gibt es eine Vereinfachungsregelung im A. 3.8 (6) Satz 6 UStAE, Auszug: "Sofern ... nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparaturleistung als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt".
Da Du dazu nichts schreibst, kann nicht beantwortet werden, wo überhaupt der Umsatzort ist. Der deutsche § 13b UStG kommt nur zum Tragen, wenn der Umsatzort nach den Vorschriften in Deutschland ist. Ist der Umsatzort (nach den Vorschriften) nicht in Deutschland, dann ist das deutsche UStG (und damit auch der deutsche § 13b UStG) nicht anwendbar.
Herzliche Grüße
hjs
[CODE]Es gibt dann --> unterschiedliche <--- Ortsvorschriften. [/CODE]

Ja, aber hinsichtlich der Besteuerung gibt es keine Unterschiede. Im Falle einer Werklieferung wäre es ein innergemeinschaftlicher Erwerb.
Hallo,

es ist schon ein Unterschied, ob ein igErwerb oder eine igDienstleistung vorliegt. Der Leistende hat das mit unterschiedlicher Kennziffer in seiner ZM zu melden und der Leistungsempfänger hat den Vorgang in seiner USt-VA in unterschiedlichen Zeilen einzutragen.

Aber die Frage ist doch, warum das Autohaus rumänische USt berechnet hat. Die müssen doch davon ausgegangen sein, dass der Umsatzort in Rumänien liegt und dort nicht befreit ist.

Eine bewegte Werklieferung wäre in RO eine Lieferung (analog § 3 (4) iVm § 3 (1) des deutschen UStG) mit Umsatzort in RO (analog § 3 (6) des deutschen UStG). In RO würde doch die Steuerbefreiung für igLieferungen greifen (analog der deutschen Vorschriften des § 6a UStG iVm A. 6a.1 (1) Satz 4 UStAE) und damit kein Ausweis rumänischer Steuer.

Eine Werkleistung wäre in RO eine sonstige Leistung (analog der deutschen Vorschriften mit Umkehrschluss aus § 3 (4) iVm § 3 (9) UStG) mit Umsatzort in Deutschland (analog § 3a (2) des deutschen UStG) und damit kein Ausweis rumänischer Steuer.

Entweder ich habe den Fall falsch verstanden oder das Autohaus hat den Fall fehlerhaft beurteilt.

Herzliche Grüße
hjs
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