Ausweis von Verlusten aus den Vorjahren in der Bilanz verhindern. §268 Abs. 1 HGB Bilanzgewinn

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Ausweis von Verlusten aus den Vorjahren in der Bilanz verhindern. §268 Abs. 1 HGB Bilanzgewinn
Hallo zusammen,

folgender Fall:

GMBH (Kleinstkapitalgesellschaft) möchte im JA 2019 keine Verluste in der Bilanz (PASSIVA Pos. Eigenkapital,  II. Verlustvortrag und III. Jahresfehlbetrag ) ausweisen.
Im Vorjahr 2018 wurden Verluste (Verlustvortrag, Jahresfehlbetrag) dort noch ausgewiesen.

Gem. §268 Abs.1 HGB wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust".

Dieser Bilanzgewinn des aktuellen Abschlussjahres 2019 sollte eben dort ausgewiesen und die Positionen Jahresfehlbetrag (aktuelles Jahr 0, VJ. Verlust) und Verlustvortrag ( aktuelles Jahr 0, VJ Verlust) nicht mehr ausgewiesen werden. Fraglich ist, wie es sich verhält, dass §265 Abs. 8 HGB sagt:
,,(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, daß im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde."

Wie könnte man hier vorgehen ?
Wäre eine alternative hier eine Erleichterung in Anspruch zu nehmen und eine verkürzte Bilanz aufzustellen ( Kleinstkapitalgesellschaft) gem. § 266 Abs. 1 HGB ?


Über euren Input würde ich mich freuen.
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