Strittige Forderung des Lieferanten in Bezug auf Jahresabschluss

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Strittige Forderung des Lieferanten in Bezug auf Jahresabschluss
Guten Abend,

ich habe eine Frage in Bezug auf den Jahresabschluss. Ich würde mich freuen, wenn mir ein Praktiker helfen könnte.Vielen herzlichen Dank vorab und nun zur Frage:

Unsere GmbH hat eine Rechnung (unbezahlt) eines Lieferanten auf dem Kreditorenkonto stehen. Die Rechnung wurde zuerst (ganz normal) Aufwand, Steuer an Kreditor gebucht. Nun ist die Rechnung strittig geworden. Die Rechnung wird nicht bezahlt und der Lieferant hat es schon mit einem Mahnbescheid versucht. Falls der Lieferant vor Gericht geht, kämen ggfls weitere Kosten auf die GmbH zu. Im Zuge der Jahresabschlussarbeiten würde ich die strittige Forderung (für uns Verbindlichkeit) auf das Rückstellungskonto separieren und von den anderen klaren Verbindlichkeiten abgrenzen wollen.  

Kann ich hierzu direkt vom Kreditor auf das Rückstellungskonto buchen? Ist das in der Praxis üblich? Ich würde die Umbuchung in voller Höhe brutto machen, ohne die Steuer anzusprechen.

Bitte nicht lachen, starte grade erst.  :wink1:
Hallo PeTa,

Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die in ihrer Entstehung gewiss sind, jedoch ungewiss in Höhe oder Zeitpunkt - siehe https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Rueckstellungen/.

Du weißt ja nicht vorher, ob Du den Prozess verlierst - sonst würdest Du ihn ja gar nicht führen. Somit ist die Verbindlichkeit schon als solche ungewiss und eine Rückstellungsbildung unzulässig.  Was anderes wäre, wenn der Prozess aussichtslos wäre. Die VB bleibt auf dem Kreditor stehen. Eine Umbuchung auf VB aus LL > 1 Jahr könnte in betracht kommen, wenn der Prozess noch ganz frisch ist und nicht innerhalb eines Jahres mit einem Urteil zu rechnen ist.

Gruß
Rainer
Ich würde Controler 392 ein Stück ergänzen. Die Rechnung selbst nicht umbuchen: Wenn die Leistung erbracht wurde und der Lieferant dem Grunde nach Geld bekommt, bleibt es eine Verbindlichkeit, samt der bereits gebuchten Vorsteuer.

Eine Rückstellung kommt eher für das in Betracht, was zusätzlich droht: Gerichts- und Anwaltskosten, Zinsen, soweit am Stichtag ernsthaft mit einem Verfahren zu rechnen ist. Das ist genau der Fall "gewiss in der Entstehung, ungewiss in der Höhe". Mit Mahnbescheid ist das ein ziemlich konkretes Indiz.

Ob die Forderung selbst zu hoch ist oder gar nicht besteht, ist eine Einzelfallentscheidung zum Stichtag (wie wahrscheinlich ist, dass ihr zahlen müsst). Das würde ich mit dem Abschlussersteller oder Steuerberater durchsprechen, auch wegen der Dokumentation. Wichtig für den Mahnbescheid: die Widerspruchsfrist von zwei Wochen nicht verpassen.
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