Hallo, ist zwar schon ein älterer Post, aber vielleicht steht trotzdem noch die Antwort aus.
Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer Fahrten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 13 bzw. § 3 Nr. 16 EStG). Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darf der Arbeitgeber nicht steuerfrei erstatten, da keine Reisekosten. Er kann die Kostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aber in der Höhe pauschal mit 15% ESt versteuern, in der Höhe der Arbeitnehmer Werbungskosten nach der Entfernungspauschale geltend machen könnte.
Vorteil: Gesetzliche pauschalversteuerung nach § 40 EStG, also Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Folge: Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird der Großbuchstabe "F" ausgewiesen, d.h. der Arbeitnehmer kann für die pauschal versteuerten Fahrtkosten keine Werbungskosten mehr geltend machen.
Ergo: Die Pauschaversteuerung ist interessant für Arbeitnehmer, die noch nicht die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Teilen der Sozialversicherung überschritten haben und die mit ihren Werbungskosten auc nicht den Werbungskostenpauschbetrag überschreiten werden, aber dennoch lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielen.
Wird der Werbungskostenpauschbetrag überschritten lohnt sich eine Pauschalversteuerung mit 15% ESt in der regel nicht, da dann die Steuerentlastung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz erfolgt und somit meistens günstiger ist.