Hallo zusammen,
Ich bin gerade dabei die Formulare der EBilanz auszufuellen, dabi bin ich auf folgende Begriffe gestossen:
Gewinnvortrag/Ergebnisvortrag/Gewinnrücklagen/Ergebnisrückla gen.
In meiner Handelbilanz habe ich Gewinnvortrag und Jahresueberschluss.
Nun meine Frage:
Welche Felder in der Ebilanz entspricht
1- Gewinnvortrag aus dem Handelbilanz
2- Jahresueberschluss
wenn man davon ausgeht das die Handelbilanz der Steuerbilanz weitesgehend entspricht
Vielen Dank
Hier ist die Fehlermeldung aus bei der Uebertragung der Ebilanz :
70405072 -- Wird kein Bilanzgewinn ausgewiesen und die Position "Rechtsform" mit einer Ausprägung der Kategorie "KST" berichtet, so muss der Jahresüberschuss/-fehlbetrag laut GuV mit dem Wert des folgenden Ausdrucks übereinstimmen: Eigenkapital, Jahresüberschuss/-fehlbetrag (Bilanz) - bei Kapitalgesellschaften + Eigenkapital, steuerlicher Ausgleichsposten, steuerliches Mehr-/Minderergebnis lfd. Jahr gegenüber HB Bei Handelsbilanzen muss diese Bedingung sowohl vor als auch nach Ausführung der Überleitungsrechnung erfüllt sein. Vgl. Techn. Leitf. zu Tax. 6.1 - Tz. 17.14.3.2 Buchst. c) Nr. 4.1
Ich bin gerade dabei die Formulare der EBilanz auszufuellen, dabi bin ich auf folgende Begriffe gestossen:
Gewinnvortrag/Ergebnisvortrag/Gewinnrücklagen/Ergebnisrückla
In meiner Handelbilanz habe ich Gewinnvortrag und Jahresueberschluss.
Nun meine Frage:
Welche Felder in der Ebilanz entspricht
1- Gewinnvortrag aus dem Handelbilanz
2- Jahresueberschluss
wenn man davon ausgeht das die Handelbilanz der Steuerbilanz weitesgehend entspricht
Vielen Dank
Hier ist die Fehlermeldung aus bei der Uebertragung der Ebilanz :
70405072 -- Wird kein Bilanzgewinn ausgewiesen und die Position "Rechtsform" mit einer Ausprägung der Kategorie "KST" berichtet, so muss der Jahresüberschuss/-fehlbetrag laut GuV mit dem Wert des folgenden Ausdrucks übereinstimmen: Eigenkapital, Jahresüberschuss/-fehlbetrag (Bilanz) - bei Kapitalgesellschaften + Eigenkapital, steuerlicher Ausgleichsposten, steuerliches Mehr-/Minderergebnis lfd. Jahr gegenüber HB Bei Handelsbilanzen muss diese Bedingung sowohl vor als auch nach Ausführung der Überleitungsrechnung erfüllt sein. Vgl. Techn. Leitf. zu Tax. 6.1 - Tz. 17.14.3.2 Buchst. c) Nr. 4.1