Bahntickets mit 7% auf die Rechnung schreiben?

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Bahntickets mit 7% auf die Rechnung schreiben?
Hallo,

Ich bin freiberuflich tätig als perfomender Künstler und Stelle daher meine Rechnungen mit 7% aus.
Um meine Anreisekosten mit der deutschen Bahn mit auf die Rechnung zu nehmen, habe ich neben meiner Gage auch den Nettobetrag von meinem Bahnticket (Ohne 19% MWST) als Position aufgeführt, das alles zusammen gerechnet und auf meine Nettosumme die 7% Mehrwertsteuer draufgeschlagen.

Ist das richtig so?
Ich hatte mich schonmal damit befasst und meine herausgefunden zu haben, dass ich das genauso machen muss.
Aber neulich kam eine Rechnung zurück mit der Begründung, Ich dürfte Bahntickets nicht mit 7% abrechnen.


Vielen Dank für Eure Hilfe!
Du hast eine einheitliche künstlerische Leistung erbracht. Des halb gilt auch der einheitliche Steuersatz von7 %.
Kosten eines Bahnticket (19%) an Kunden weiterverrechnen (7% für künstlerische Tätigkeiten)
Welcher Umsatzsteuersatz gilt?
Reisekosten - So weisen Sie die Umsatzsteuer in der eigenen Rechnung richtig aus


Einleitung:
In der Praxis bereitet die Abrechnung von Reisekosten, die Umsatzsteuer enthalten, regelmäßig Probleme.
Das führt manchmal zu falschen Kostenrechnungen, fehlerhaften Kostenfestsetzungsanträgen und unter Umständen
auch zu unzutreffenden Festsetzungen in Rechnungen.


Fakten:
- Die Bahn stellt hier 19% Umsatzsteuer in Rechnung.
- Diese Umsatzsteuer hat der Verfasser als Vorsteuer geltend gemacht.
- Der Verfasser besteuert seine eigenen Leistungen mit 7% Ust.
- Der Verfasser hat demnach nur tatsächlich entstandene Kosten zu verrechnen in Höhe des Nettobetrages des Bahntickets.
 (Aufwand ist der Nettobetrag, da die Vorsteuer aus dem bahnticket ja "erstattet" wird)

Lösung:
Eine künstlerische Dienstleistung wird mit 7% berechnet, die Reisekosten stellen eine "Nebenleistung dar, die das Schicksal der
Hauptleistung (der Dienstleistung) teilt", also gleicher Steuersatz wie die künstlerische leistung, 7%.

Nebenleistungen werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung." „Wie die Hauptleistung umsatzsteuerrechtlich zu
beurteilen ist, ist die gesamte Leistung (Auftritt + Reisekosten) einheitlich zu versteuern. Es kommt also nur der Steuersatz zur Anwendung,
der für die künstlerische Hauptleistung gilt, hier 7%“

Gruß
PJane
PJ
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