Verderb von Ware aus innergemeinschaftlichen Erwerb

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Verderb von Ware aus innergemeinschaftlichen Erwerb
Hallo liebe Community,

ich stehe vor der Frage, ob ich in Bezug auf meinem Fall die Umsatzsteuer abziehen darf. Folgender Fall hat sich ereignet.

Ich bin Einzelunternehmer und beziehe Ware aus dem europäischen Raum (innergemeinschaftlicher Erwerb), so dass auf diesen Rechnungen keine Umsatzsteuer angegeben ist. Die Ware wird ausschließlich in Deutschland verkauft. Nun ist der Fall eingetroffen, dass ein Teil dieser Ware im Lager beschädigt worden und somit nicht mehr verkaufbar ist. Für diese Ware wurde noch keine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt versendet bzw. keine Umsatzsteuer entrichtet.

Muss ich dennoch die Umsatzsteuer für die nicht mehr verkaufbare Ware an das Finanzamt entrichten oder kann die Umsatzsteuer dieser Ware in der Umsatzsteuervoranmeldung herausgenommen werden?

Für konstruktive Antworten bedanke ich mich schon mal vorab.

Viele Grüße

Torsten
Hallo Torsten,

wenn Deine Waren bei Dir im Lager beschädigt werden, ist das schade, hat aber ja nichts mit deren Einkauf zu tun.

Die Rechnung wird ganz normal als Grundlage genommen für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Da Du aber die UST zahlst und gleichzeitig die VST ziehen darfst ist es ja eh nur ein Zahlenspiel.

VG
Zitat
beziehe Ware aus dem europäischen Raum (innergemeinschaftlicher Erwerb), so dass auf diesen Rechnungen keine Umsatzsteuer angegeben ist.

Für diese Ware wurde noch keine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt versendet bzw. keine Umsatzsteuer entrichtet.

da man in so einem fall die in ein- und derselben USt-VA meldet und erstattet bekommt.
d.h. es fällt 0,00 steuer an.

Zitat
Muss ich dennoch die Umsatzsteuer für die nicht mehr verkaufbare Ware an das Finanzamt entrichten oder kann die Umsatzsteuer dieser Ware in der Umsatzsteuervoranmeldung herausgenommen werden?

da du keine steuer dafür zahlst, stellt sich die frage nicht.

davon abgesehen hast du durch den einkauf aufwand, der deinen gewinn mindert.
und "beschädigt" ist relativ:
vll kann man das zeug noch zu halben preis los werden oder so.
Ich verstehe die Frage überhaupt nicht. Die Umsatzsteuer entsteht erst mit dem Verkauf der Ware. Solange sie im Lager liegt (egal ob nicht verkauft oder beschädigt) fällt doch überhaupt keine Umsatzsteuer an. Sie fällt auch dann nicht an, wenn die Ware vernichtet wird. Allerdings sollte man den Vorgang nachvollziehbar belegen können bei einer späteren Prüfung sonst könnte jemand unterstellen, es sei unversteuert verkauft worden.
PS: Sollte die Ware bereits berechnet worden sein und erst beim Versand festgestellt, dass die Ware verdorben ist, kann man entweder die Rechnungen stornieren und eine ggf. korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung abgeben oder man kauft neue Ware als Ersatz ein. Letztlich alles eine Frage der Größenordnung. Ob die Kunden vom Kauf zurückgetreten sind und mit neuer Ware an ihrem Kaufvertrag festhalten wollen, kannst nur du wissen.
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