Abschreibung von Patentierungskosten

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[ geschlossen ] Abschreibung von Patentierungskosten
Hallo Allerseits,
kann mir jemand sagen welche Nutzungsdauer für die Patentierungskosten
( Amtliche Gebühren + Anwaltliche Vertretung ) zugrunde zu legen ist.
Die maximale Nutzungsdauer wäre wohl 20 Jahre, allerdings ist die durchschnittliche tatsächliche
Nutzungsdauer von Patenten auf Grundlage einer DPMA Studie 8 Jahre.
Ist es also korrekt die PAtentierungskosten über diesen Zeitraum abzuschreiben ?

Für eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus !
Fritz
Hallo Fritz,

handelt es sich um ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut
oder um ein selbstgeschaffenes Wirtschaftsgut???
Ist es überhaupt aktivierbar??? (nur handelsrechtlich)
Diese Fragen mußt du erst einmal klären. Wenn nicht handelt es
sich um Betriebsausgaben.
Die 20 Jahre Nutzungsdauer die du erwähnt hast, beziehen
sich nur auf das Recht am Patent.
Die Abnutzbarkeit entscheidet sich danach, ob die Nutzung
unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. 8)
Beste Grüße BiBu
Vielen Dank für die Mühe Bibu,
ich versuchs im Folgenden etwas genauer zu machen.

Zunächst handelt es sich um eine eigene Entwicklung.
Die Frage der Nutzungsdauer richtet sich nicht auf den imateriellen Wert des Patentes,
sondern auf die Gebühren ( Anschaffungsnebenkosten !?).
Sind somit die angefallenen Gebühren als Betriebsausgaben zu werten und somit im direkt zu passivieren ?

Rechtlich ist meines Wissens die Nutzung nur durch die maximale Aufrechterhaltung des Patentes beschränkt. Das sind die genannten 20 Jahre sofern die Aufrechterhaltungsgebühren gezahlt werden.

Wirtschaftlich ist die Frage schwieriger, da sich heute schwer absehen lässt in wie weit die enthaltene Technologie durch neue entwicklungen überflüssig gemacht wird, in diesem Falle würde die wirtschafltiche Nutzung beendet. ( daher habe ich auf die vom DPMA ermittelte durchschnittliche Aufrechterhaltung über 8 JAhre verwiesen ) In diesem Fall würde die Aufrechterhaltungsgebühr nicht mehr entrichtet und infolgedessen die Rechtliche Nutzung beendet wäre.

Viele Grüße,

Fritz
Hallo Fritz,

bestimmte Aufwendungen sind grundsätzlich nicht aktivierungsfähig.
Während die Voraussetzungen zur  Aktivierung rechtlich eindeutig geregelt
sind und keinerlei Wahlrechte bestehen, ergeben sich aus der
Anwendung der Ansatzkriterien in der Praxis erhebliche
Gestaltungsspielräume. (Anwalt=Aufwand, Gebühren=Afa über ND)
So kann z. B. durch einen Verzicht auf die kostenrechnerische Erfassung
der für die entsprechenden Projekte angefallenen Aufwendungen
eine Aktivierungspflicht zumeist umgangen werden.
Für die Zwecke der Bilanzanalyse sollte man sowieso selbst
erstellte immaterielle Werte daher gegen das Eigenkapital eliminieren. 8)
Beste Grüße BiBu
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