GWG oder doch nicht ?

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Ich habe Anfang 2008 einen externen Aufsteckblitz für meine digitale Spiegelreflexkamera gekauft. Dieser hat rund 429€ gekostet.

Da dieser nicht selbstständig nutzbar ist, sondern nur in Verbindung mit meiner Kamera, hätte ich ihn jetzt nach erster Überlegung in den Anlagewert meiner Spiegelreflexkamera mit eingerechnet und entsprechend über 7 Jahre abgeschrieben.

Oder muss ich den Blitz, weil zwischen 150 und 1000 € in den GWG-Pool buchen ?

Meine 2. ganz grundsätzliche Frage:

Ich kaufe mir z.B. einen Computer für 1500€ - schreibe diesen über 3 Jahre ab. 1 Jahr später kaufe ich mir einen neuen Monitor, sagen wir für 1100€ - diesen buche ich (da nicht selbstständig nutzbar) in das Vermögen des Computers mit ein. Nun meine Frage - verlängern sich hierdurch die Abschreibungszeiten ? Wird dann der Gesamtwert (PC + Monitor) über die letzten 2 Jahre abgeschrieben - oder wird es dann getrennt (PC 2 Jahre und Monitor 3 Jahre) ?

Bin auf Eure Antworten gespannt :-)
Hallo goenz,

Deine Vermutung war schon richtig, du müsstest den Blitz auf das Sammelkonto bringen!

Zitat
Wenn die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut über 150,- € liegen und den Betrag von 1.000,- € nicht überschreiten, wird nach § 6 Abs. 2a EStG ein Sammelposten eingerichtet. In diesen Sammelposten werden alle Wirtschaftsgüter eines Jahres zusammengefasst, die höhere Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten haben als 150,- € und den Betrag von 1.000,- € nicht übersteigen. Dieser Sammelposten wird über 5 Jahre linear abgeschrieben.

Siehe auch GWG

Das ist aber ein teurer Monitor  :lol:

Der Monitor zählt auch bei einem Preis von unter 1000 € nicht zu den GWG, da dieser nicht eigenstädnig nutzbar ist. Dazu muss man jedoch sagen, dass einige Experten anderer Auffassung sind.

Ich habe nach einer Afa-Tabelle gegoogelt und herausgefunden, dass Monitore nach dieser abzuschreiben sind. Nach der Tabelle des Bundesfinanzministeriums sind Monitore 7 Jahre abzuschreiben.

Quelle

Bundesfinanzministerium

Diese wurde im Jahr 2003 aktualisiert. Hoffentlich stimmt so alles.

MfG,

Mjolnir
ah super - dann weiß ich Bescheid, danke :-)
Hallo,

ich habe noch eine Frage zu Mjolnirs Beitrag. Wieso buchst du das auf den Sammelposten? Müsste der Blitz nicht mit zu der Kamera aktiviert werden, da die selbstständige Nutzung nicht vorliegt oder gilt ein Blitz als selbstständig nutzbar?

Ich frage, weil §6 Abs. 2a EStG nur für selbstständig nutzbare Güter gilt. Ich hänge mal den Absatz 2a noch mit ran. Das Kriterium zur selbstständigen Nutzbarkeit wird im §6 Abs. 2 EStG erläutert.

§6 Abs. 2a EStG:
(2a) 1Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.

Gruß Fibu-Man
Danke für deinen Beitrag Fibu-Man.

Natürlich hast du recht. Der Gegenstand darf nur in die Sammelposten gebucht werden, wenn er  
- neben den anderen Kriterien - auch allein nutzbar ist.

Das habe ich nicht bedacht. Das steht auch in dem oben geposteten Link unter GWG schön beschrieben.

Ich entschuldige mich aufrichtig!


MfG,

Mjolnir
Ok - das heißt also der Blitz wird mit in den Anlagewert der Kamera reingebucht. Nun folgende Frage - angenommen die Kamera ist schon seit 3 Jahren im AV und bereits über 3 Jahre abgeschrieben und 4 Jahre stehen noch aus und nun wird ein Blitz gekauft und ins AV der Kamera gebucht - ändert sich nun etwas in der Abschreibungsdauer ? Verlängert sich diese ?
Hierbei bin ich mir nicht sicher, aber ich glaube, dass sich die Nutzungsdauer durch den Blitz nicht verlängert, somit müsstes du eigentlich nur die nachträglichen Anschaffungskosten mit zur Kamera buchen und danach über die Restnutzungsdauer abschreiben. Leider bin ich mir nicht sicher und hoffe mich korrigiert jemand,wenn ich falsch liegen sollte.
Zitat
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen vor, wenn ein Wirtschaftsgut wesentlich verbessert oder verändert wird [...] Diese Aufwendungen sind im Jahr der Enstehung ebenfalls zu aktivieren und zusammen mit dem Wirtschaftsgut abzuschreiben.

I. Thomsen schreibt weiter, dass die Abschreibung gegebenfalls verlängert werden darf, wenn eine Verlängerung der Nutzungsdauer durch den Zukauf erwartet wird. Dabei soll jedoch wieder vorsichtig beurteilt werden. Feste Richtlinien gibt es dazu nicht.

Also: den Blitz mit der Kamera aktivieren.

Meine Quelle: Schwierige geschäftsvorfälle richtig buchen

MfG,

Mjolnir
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