Restwert der nachträglichen Herstellkosten des Gebäude nach Ablauf Gebäude-AfA

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[ geschlossen ] Restwert der nachträglichen Herstellkosten des Gebäude nach Ablauf Gebäude-AfA, Restbuchwert ist nicht auf Null - Was geschieht damit?
Hallo zusammen,

ein bestehendes Gebäude welches nach der alten Staffel-AfA mit einer ND von 50 Jahren derzeit mit 1,25 v. H. abgeschrieben wird, wird angebaut und zum Teil saniert (Hallenboden und Elektrik wird erneuert). Es ist anschließend anders und erweitert betrieblich nutzbar. Also gemäß BFH-Urteil nachtägliche HK, die weiterhin über die gesetzliche Nutzungsdauer und den gesetzlichen Satz abzuschreiben sind.

Die Restnutzung beträgt noch 24 Jahre. Die nachträglichen HK sind also nur über 30 % ( 24 x 1,25 v.H.) abschreibbar.
Können die restlichen 70% dann nicht mehr abgeschrieben werden? Oder sind sie komplett im letzten Jahr abzusetzen?

Eine andere Alternative oder Gestaltungsmöglichkeit wäre ein komplett neues Gebäude zu atkivieren, aus Restbuchwert und nachträgliche HK. Dies könnte doch dann über 33 Jahre komplett abgeschreiben werden. Was gibt es hierbei zu beachten, damit diese Gestaltung zulässig ist?

Vielen Dank für die Antworten im voraus.
Hallo Wilfried,

durch die Erweiterung entsteht kein neues Wirtschaftsgut, sondern es handelt sich um nachträglichen Herstellungsaufwand. Die entstandenen Herstellungskosten sind dem Buchwert des Betriebsgebäudes im Jahr ihrer Entstehung zuzurechnen. Danach ergibt sich eine BMG für die AfA: Restbuchwert und nachträgliche Herstellungskosten, verteilt auf die Restnutzungsdauer.
Die nachträglichen Herstellungskosten können aus Vereinfachungsgründen im Jahr ihrer Entstehung so berücksichtigt werden, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden. 8)
(fraglich ist ob der Hallenboden und die E-Anlage überhaupt dazu gehören)
Beste Grüße BiBu
Hallo BiBu+ und andere Interessierte,  :wink1:

der Argumentation kann ich nicht folgen, vor allem angesichts der folgenden Regelungen:

Wenn die Maßnahmen zu einer "wesentlichen Verbesserung" des Gebäudes geführt haben, liegt Herstellungsaufwand vor (BFH-Urteil vom 25.9.2007, Az. IX R 28/07). Dies richtet sich insbesondere danach, ob die durch die Baumaßnahmen erreichten Änderungen "vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigen (verbesserten) Nutzbarkeit des Gebäudes geführt haben".

Führt die Sanierungsmaßnahme dagegen zu einer "wesentlichen Verbesserung" (§ 255 Abs. 2 HGB) des Gebäudes, liegen nachträgliche Herstellungskosten vor, die lediglich die Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA (nicht den Gebäude-Restwert!) erhöhen und die im Rahmen der normalen Gebäudeabschreibung zu Buche schlagen.  :denk:

Diese Kriterien, ohne auf die Details näher einzugehen,  liegen im konkreten Fall definitiv vor.

Also aufstocken der Herstellkosten auf die Bisherigen und weiter mit dem bisherigen gesetzlichen AfA-Satz ohne Änderung der Restnutzungsdauer abschreiben.

weiterhin offen: Bis Ende der gesetzlichen Nutzungsdauer sind die nachträglichen HK nicht abgeschrieben.
Frage1  Können diese überhaupt nicht mehr abgeschrieben werden?
Frage 2: Welche Kriterien gelten für die Einstufung als Nebau mit dem Restwert des Altbaus?
Hallo Wilfried,

es gab schon vielfach Ärger mit der Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand, deshalb
nur mein Einwurf.
Also wenn nach einem grundlegenden Umbau die tragenden Gebäudeteile wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und Dachkonstruktion in überwiegendem Umfang ersetzt werden spricht man bautechnisch von einem Neubau. Dann würde der alte Buchwert hinzugefügt werden und gemeinsam über die neue ND abgeschrieben werden.
Liegt aber nur nachträglicher Herstellungsaufwand  vor, ist er wie Herstellungskosten zu aktivieren und einheitlich mit dem Restbuchwert des Wirtschaftsguts auf dessen neue Restnutzungsdauer zu verteilen.
Beste Grüße BiBu
Hallo Wilfried,

Zitat
Wilfried schreibt:
Frage1 Können diese überhaupt nicht mehr abgeschrieben werden?
Das hatte BiBu schon im ersten Beitrag beantwortet, die neue BMG für die Afa ist die alte BMG zzgl. den nachtr. HK. Der alte Afa-Satz wird dabei beibehalten bis alles auf Null steht, bzw die Afa wird entsprechend ihrer RND neu aufgeteilt (H7.4 "nachtr. AHK), falls eine Komplettabschreibung sonst nicht möglich ist.

Es gibt tats. eine Abschreibungsform in EstG. wo nach der Abschreibung noch ein Restwert übrig bleibt und so lange bestehen bleibt, bis der betrieb aufgegeben wird bzw. verkauft wird. Dies ist aber nur in einem Zusammenhang mit einer Einlage, sofern dieses WG vorher auch schon anders gewerbl. genutzt wurde. Hier wird allerdings vermutet das das der Gesetzgeber so eignetl. nicht wollte, jedoch erstmal stehts so im Gesetz.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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