"Sonderbeschaffung" für Projekte

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"Sonderbeschaffung" für Projekte
Hallo zusammen,

ich hoffe die Kategorie passt.

Folgende Thematik:

Es gibt Projekte mit mehreren Jahren Laufzeit. Hierfür müssen diverse "Anlagen" für dieses eine Projekt beschafft werden.

Ich sehe es grundsätzlich so, dass diese Sachen (Z.B. ein spezielles Gerüst für €10.000) aktiviert werden müssen. Unabhängig davon ob diese bei der Angebotskalkulation mit als einmalige Kosten reingerechnet worden sind.

Wenn jetzt aber Aussagen kommen wie:
"Dieses Gerüst wird nur für dieses Projekt beschafft"
"Dieses Gerüst kann für andere Sachen gar nicht verwendet werden, da dies eine Sonderanfertigung ist"
"Dieses Gerüst kann nach Abschluss des Projektes im nächsten Jahr nicht mehr verwendet werden und muss nach Projektabschluss verschrottet werden, da dieses auch niemand kaufen würde "
--> Der letzte Satz bringt mich ein wenig ins Grübeln, da diese Anschaffung in ca. 1,5 Jahren als Schrott angesehen werden kann und für nichts anderes benutzt wird.

Mein Bauchgefühl sagt mir, man muss diese "Anlage" dennoch aktivieren und nicht als Aufwand über das Projekt laufen lassen.

Liege ich hier etwa falsch bzw. kann mir hier jemand sagen was die "Musterlösung" wäre?

Ich wäre über Hilfe echt dankbar =)


Grüße
Wenn du von aktivieren sprichst, nehme ich mal an du willst es ins Anlagevermögen buchen.

Da empfehle ich dir mal den §247 Absatz 2 HGB durchzulesen. Dort ist genausten definiert was Anlagevermögen ist.
Hallo,

ja Nadine hat es schon auf den Punkt gebracht.  "Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.". Das wäre in Deinem Fall nicht zutreffend, daher keine Aktivierung.

VG, Buchi
Hallo Tobi12345,

natürlich musst du dieses Gerüst aktivieren, da es sich nach  Par.247 Abs.2 HGB um den Vermögengegenstand des Anlagevermögens handelt. Nur eben  musst du  es aber so abschreiben, dass nach 1,5 Jahren  kein Gegenstand mehr vorhanden ist.
Bearbeitet: Macaslaut - 01.03.2020 19:47:28
Zitat
Macaslaut schreibt:

natürlich musst du dieses Gerüst aktivieren, da es sich nach Par.247 Abs.2 HGB um den Vermögengegenstand des Anlagevermögens handelt.

Der §247 Abs. 2 HGB sagt eindeutig:

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Das Gerüst ist von Anfang an dazu nicht bestimmt dauerhaft dem Betrieb zu dienen. Es wird nur für das eine Projekt benötigt und ist in keinster weise weiter nutzbar. Somit tritt hier eine Negativabgrenzung ein. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass es sich hier nicht um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln kann. Auch wenn die zeitliche Nutzung über 1 Geschäftsjahr hinaus geht.

Es ist im Jahr der Anschaffung als voller Aufwand zu erfassen. Eine Absetzung für Abnutzung ist hier nicht notwendig.

Jedoch sollte bei hohen Kosten für das Gerüst eine ausreichende und aussagekräftige Dokumentation für das Finanzamt bereit liegen.
[CODE]Der §247 Abs. 2 HGB sagt eindeutig:[/CODE]

Ja, vor allem die Definition von "dauerhaft" wird dort eindeutig definiert.
[CODE]
Auch wenn die zeitliche Nutzung über 1 Geschäftsjahr hinaus geht.
[/CODE]

Wenn man solche Aussagen hier postet,  soll man sie auch  mit  entsprechenden  Rechtssprechungen belegen.

Bei der Zuordnung zum AV geht es vor allem  darum, dass der Gegenstand nicht zum Verbrauch, sondern zum Gebrauch bestimmt wird.
Die Bilanzierung  scheidet nur in dem Fall  aus, wenn die Nutzungsdauer nicht länger als ein Jahr beträgt. Das ist hier nicht der Fall.
Bearbeitet: Macaslaut - 02.03.2020 10:18:20
Seiten: 1
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