Ich versuche mich mal daran:
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Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter den Forderungen gesondert auszuweisen. Besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil ..." zu bezeichnen. |
Das bedeutet dieser Posten entsteht, wenn die Verluste die Einlage aufgebraucht haben, aber der Kommanditist nicht verpflichtet ist diesen Fehlbetrag auszugleichen, ansonsten wäre es eine Forderung und müsste als "Einzahlungsverpflichtungen ..." ausgewiesen werden.
Wenn der Kommanditist mehr entnimmt, als er eingelegt hat entsteht ebenfalls eine Forderung.
Zitat |
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Eine Forderung darf jedoch nur ausgewiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, ... |
Wie sich das im Insolvenzfall auswirkt, kann ich dir leider nicht sagen. Vielelicht hast du ja schon einen Paragraphen aus dem Insolvenzrecht?
Ich hoffe, ich konnte zumindest ein wenig helfen.
Gruß Reaper