Buchen der Übernahmeposten von einem Kaufvertrag über eine Gaststätte

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Buchen der Übernahmeposten von einem Kaufvertrag über eine Gaststätte
Hallo  :wink1:

Also hier der Sachverhalt:

Mandantin (wir nennen Sie mal A) übernimmt von der Vorbesitzerin (nenn wir mal B) die Gaststätte. (4/3 Rechner, Kein Opos)

Im Kaufvertrag steht folgendes:
_________________________________________________________
§1 Kaufvertrag umfasst aufgeführte Gegenstände:
 
*Bestuhlung 1.500€
*Getränkekühler 300€
*Biervorkühler 1.400€
*div. offenen Getränke  250€

(Insgesamt 3.450€)

§2
(1)Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 3.450€

(2) Übernahme Verbindlichkeiten:

* Ausstehende USt VZ 01-03 2.000€
* Verb. beim Steuerberater für Buchhaltung  350€
* Mietrückstände 900€
(Insgesamt 3.250€)

Verkaufspreis             3.450€
abzüglich Verb.           3.250€

Der offene Betrag beträgt 200€ und ist an B zu überweisen.

____________________________________________________

So die relevante Fassung, Über Firmenwerte etc. steht hier nichts.

Dann gibt es noch ein Darlehn das durch einen neuen Vertrag auf A überschrieben wurde. Offener Stand 5.000€ . Unter den Unterschriften steht Handschriftlich;: Das Darlehn wird nicht ausgezahlt. Die Darlehnsnehmerin (A) übernimmt den noch offnen Saldo von der Vorbesitzerin


Nun meine Probleme:

1. Das Darlehn müsste mit bei den Verbindlichkeiten des Kaufvertrags aufgeführt werden, da A ja keine Gegenleistung für das Darlehn bekommt.

2. Wie Buche ich die Verb, und die Wirtschaftsgüter ein?

Laut meinem Chef (aber der war sich nach dem ganzen Hin und Her heute auch nicht mehr sicher) sollte ich so buchen:

(zusammengefasst, in Wahrheit alles einzeln gebucht)

35 Firmenwert    3.250€
an 640 Darlehn 1             3.250€

35 Firmenwert    5.000€
an 641 Darlehn 2          5.000€

und die WG´s

410 Geschäftsausstattung 1.400€
480 GWG                                1.800€
3200 Waren (ohne Steuer)   250€
an 640 Darlehn 1                                3.450€

Für mich ergibt dies aber keinen Sinn.... 640 Darlehn 1 wird niemals auf 0 kommt. Die Verb. werden zwar abbezahlt aber die WG´s bleiben auf 640 und haben keine Ausgleichsmöglichkeit.

3. Weil ich langsam vor lauter Zahlen die Buchhaltung nicht mehr sehe........ Es ist richtig das ich für die Buchhaltungskosten die als Verb. übernommen und entstanden sind als B noch das Geschäft geführt hat, keine VoSt abziehen kann, auch wenn A diese begleicht nachdem sie bereits Ihr Gewerbe führt..... Oder?

Zur Info.... Wir haben die Buchhaltung erst vor kurzem übernommen... Die ersten Monate war A beim Buchhaltungsbüro von B und ist dann zu uns gekommen, da dort untranderem aussagen gemacht wurden wie "Ihre Bank (von der einiges fürs Geschäft bezahlt wird) kann buchhalterisch nicht berücksichtigt werden" oder "Die Anschaffungen die Sie vor der Gewerbeanmeldung gemacht haben sind alle Privat auch wenn Sie dies fürs Geschäft geholt haben" (unteranderem der Kaufvertrag der am 30.04.2017 ausgestellt wurde, das Gewerbe aber erst zum 01.05.2017 angemeldet wurde.


Ich hoffe nach all dem Geschreibsel hier..... ^^; ..... steigt noch jemand durch und kann mir Feedback geben. Werd mir den Sachverhalt auch noch mal angestrengt durch den Kopf gehen lassen.  :o

LG
Maslo
Abagesehen davon, dass der Kaufpreis m. E. nach um die Darlehensvaluta hätte gekürzt werden müssen (also bei einer Valuta zum Übernahmezeitpunkt von mehr als 200 € hätte eigentlich B an A etwas zu zahlen! Aber das müssen A und B untereinander ausmachen.

Buchen musst du doch die übernommenen Anlagegegenstände und Schulden! Einen wie auch immer gearteten Firmenwert gibt es hier nicht!
Du buchst also:
410 Geschäftsausstattung 1.400 €
480 GWG                                   300 €
420 Bestuhlung                     1.500 €
3200 Waren                                250 €

     an 1890 Privateinlage                     3.450 €.

1890 Privateinlage (hier sollte saldiert werden, da nur der Kaufpreis eine "echte" Einlage ist) 3.250 €
     an  1780 UStVA                                2.000 €
     an  1600 Verb. LuL (StB)                   350 €
     an  1700 sonst. Verb. (Mieten)         900 €.

Die Barzahlung ist ausserhalb der Buchhaltung, quasi privat von A nach B.

Nun noch das Darlehen (das tut weh, da nun Privatentnahme)
1800 Privatentnahmen   an 640   5.000 € (Firmenwert ist hier nicht, es wurde eine betriebliche Verbindlichkeit übernommen, führt nicht zu einem Firmenwert).

Insgesamt ein schlechtes Geschäft für A - sie sollte versuchen, die Darlehensvaluta von B erstattet zu bekommen.

Vielleicht hilft es dir weiter.
@sogehts

Ich möchte einmal einen anderen Vorschlag zur Diskussion einwerfen, das betrieblich Darlehen, gehört mit in die "Bilanz" ich verstehe nicht warum das extra ist.
Weiterhin sehe ich hier schon einen Firmenwert.

Aktiva 3.450 und Passiva (3.250+5000Darlehen) =  8.250€
Eigenkapital = -4.800€

Kaufpreis = 5.200 abzgl Eigenkapital =-4.800 = Firmenwert 10.000€

Aktiva
Goodwill 10.000€
410 Geschäftsausstattung 1.400 €
480 GWG                                   300 €
420 Bestuhlung                     1.500 €
3200 Waren                                250 €
GESAMT 13.450

PASSIVA
an  1780 UStVA                                2.000 €
    an  1600 Verb. LuL (StB)                   350 €
    an  1700 sonst. Verb. (Mieten)         900 €.
   an Darlehen                                   5.000
GESAMT 8.250

Eigenkapital 5.200€


Meinungen ? :-)
Bearbeitet: sroko - 20.11.2017 22:56:53
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
[CODE]Kaufpreis = 5.200 abzgl Eigenkapital =-4.800 = Firmenwert 10.000€[/CODE]
Warum ist der Kaufpreis plötzlich 5.200 Euro? Der beträgt nach wie vor 200 Euro-das was tatsächlich überwiesen wird. Dementsprechend ist der FW-5.000 Euro.Da man davon ausgeht, dass die Bilanz aufgestellt wird und nicht  EÜR, dann würde ich persöhnlich bei A folgende Buchungen vornehmen:

410 Geschäftsausstattung 1.400 €
480 GWG                                   300 €
420 Bestuhlung                     1.500 €
3200 Waren                                250 €
FW                                            5.000
                                                                 an Kreditor A  8.450

2 Buchung
Kreditor A 8.250

                                       an    1780 UStVA                                2.000 €
                                       an 1600 Verb. LuL (StB)                   350 €
                                        an  1700 sonst. Verb. (Mieten)         900 €.
                                    an Darlehen                                   5.000
GESAMT 8.250

Zahlung Buchung: Kreditor  A an Bank/ Kasse 200 oder Privateinlage
Bearbeitet: Macaslaut - 21.11.2017 12:06:14
Hallo Macaslaut,

Der Kaufpreis setzt sich halt auch zusammen aus den 200€ und dem Darlehen/Übernahme der Verbindlichkeit.
Nur weil die Verbindlichkeit erst in z.B. 6 Monaten fällig wird, hat er sich doch im Kaufvertrag verpflichtet 5.200€ zu zählen im Tausch gegen die Firma.

Aber du hast Recht es kommt darauf an, wir haben 2 mögliche Szenarien.

Ich muss aber insoweit meine Aufstellung auch korrigieren in Version A und B:

A: Das 5k Darlehen ist in der Firma und erzahlt nur "200" Euro aber übernimmt alle Verbindlichkeiten
EK Firma -4.800 Zahlung 200€ = Goodwill 5.000

Oder

B: Das Darlehen hat wirklich nix mit der Firma zu tun, dann

EK Firma = 200€ und Kaufpreis 5.200 = Goodwill 5.000

Wir haben in beiden Versionen eine Goodwill von 5k.
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Warum geht ihr eigentlich bei einem so kleinem Unternehmen von Bilanzierung aus? Es besteht absolut keine Notwendigkeit dazu und die Frage deutet auch nicht auf ein bilanzierendes Unternehmen hin.

Und worin soll der Firmenwert begründet sein? Den müsstest ihr wegen Wertlosigkeit nämlich sofort abschreiben!

Aber wenn ihr meint .... m.M.n. führt ein "Fehlkauf" nie zu einem Firmenwert. Das Darlehen ist nicht im Kaufvertrag aufgeführt, also wenn das Finanzamt hier ganz stur ist, wird  nicht einmal das Darlehen anerkannt als betrieblich veranlasst (kann ja auch ein Freundschaftsdienst gewesen sein, da mir die Verkäuferin B als heillos überschuldet aussieht).
Hallo Sogehts,

im HGB ist ja der 246er

Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

im HGB über 10 Jahre abzuschreiben und

im EStG §7 über

Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.

abzuschreiben.

Ich denke der Firmenwert gilt auch bei EÜR, weil ja auch die Regelungen für Anlagevermögen und AFA gelten. Der Firmenwert gil als immaterieller VG §5(2).

Außerdem ist der Firmenwert sogar in der Anlage EÜR erwähnt in Zeile 33:

33 Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Firmenwert) 131

VG
Sroko
Bearbeitet: sroko - 21.11.2017 22:07:08
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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