,ich habe eine Frage zu folgenden Geschäftsvorfall:
Wegen gestiegener Börsenkurse wird der Wert des in Aktien wichtiger Zulieferbetriebe angelegten Kapitals im Rahmen gesetzlich zulässiger Möglichkeiten um 20 % heraufgesetzt (Zuschreibung auf das Finanzanlagenvermögen).
Mich wundert in dieser Darstellung, dass der Aktienwert um 20% heraufgesetzt werden kann, warum gilt hier nicht das Realisationsprinzip?
Wie muss hier der Buchungssatz lauten? Wertpapiere des AV an sonst. betriebliche Erträge?
Handelt es sich hier um einen neutralen (betriebsfremden) Ertrag?
Oder ist dies ein nicht erfolgswirksamer Vorgang, der sich nicht in der GuV niederschlägt . Meine Vermutung.
Vielen lieben Dank für Eure Antworten.
Tina2020
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