Mietaufwand ohne Rechnung bzw. Mietvertrag buchen

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Hallo zusammen,

ich bin wirklich gespannt, ob mir hierbei jemand helfen kann:

Fall:
1. Eine GmbH mietet Parkplätze ohne schriftlichen Mietvertrag bzw. Dauerrechnung. Somit liegt schon mal keine Möglichkeit für Vorsteuerabzug vor, oder?
2. Die Miete wird als Aufwand gebucht. Natürlich brutto. Als Beleg dient der Kto-Auszug.
3. Die GmbH weiß, dass der Vermieter eine Dienstleistungsfirma hat. Ob als EU ist nicht bekannt. Auch nicht, ob der vermietete Parkplatz zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehört.

So, nun zu den Fragen:

1. Was ist für die GmbH vorteilhafter: auf einen schriftlichen Mietvertrag + Dauerrechnung zu verzichten und weiterhin den Aufwand brutto zu buchen oder auf Mietv. + Dauer-RG zu bestehen, um den Aufwand mit Vorsteuerabzug zu buchen? (von dem möglichen Ärger mit dem Vermieter mal abgesehen)  :wink:

2. Reicht der Kto-Auszug als Beleg für ein mündliches Mietverhältnis aus, wenn zum Jahresende noch Mietzahlungen zu leisten sind und die offenen Mieten als Aufwand gebucht werden sollen?

3. Ist die GmbH strafbar zu machen, falls der Vermieter die Mieteinnahmen trotz USt-Pflicht nicht versteuert? :oops:

Wie bisher schon freue ich mich auf hilfreiche Antworten!!!


Viele Grüße

minibine
Hallo Minibine,

der Sachverhalt lässt einige Punkte offen, aber ich versuch's mal unter der Voraussetzung, dass der Vermieter kein Ausländer ist:

zu 1.: Ein Mietvertrag bzw. eine Rechnung wären mit Sicherheit besser, schon allein wegen des Nachweises. Durch den Abzug der im Überweisungsbetrag enthaltenen Vorsteuer wird die Sache billiger.

zu 2.: Bei Kontoabgängen ohne jeden Hintergrundbeleg wird jeder Prüfer hellhörig. Auch wenn bezüglich des Mietvertrags Formfreiheit gilt.

zu 3.: Die GmbH macht sich ohnehin nicht strafbar. Wenn überhaupt nur die handelnden natürlichen Personen. Ob der Vermieter seine Umsätze versteuert, muss die GmbH nicht prüfen. Allerdings geraten die Verantwortlichen der GmbH in die Nähe der Beihilfe, wenn sie trotz Rechnungserteilungspflicht des Vermieters dauerhaft auf eine Rechnung verzichten.

Gruß
Gustav
Hallo, minibiene,

1. ohne gesonderten USt-Ausweis kein Vorsteuerabzug - also ohne Vermieter geht es nicht
Wenn im Vertrag keine Vorsteuer separat ausgewiesen ist, kein Vorsteuerabzug. Er wird ungern auf 19 % Miete verzichten wollen und dies nachtäglich vereinbaren.

2. Mietverträge bedürfen der schriftlichen Form, darin sollte auch angegeben sein, ob eine feste Miete oder ein sich ändernder Betrag (Nebenkostenvorauszahlung?) zu zahlen ist. Miete ist eigentlich immer einer fester Betrag. Es riecht in diesem Fall nach einer Mischung aus Miete und Nebenkostenbestandteilen.
Kein Prüfer dürfte diese unklaren Verhältnisse ohne eine schriftliche Abrechnung akzeptieren, mit oder ohne Vorsteuerausweis. So gehört der Sachverhalt in eine Gefälligkeitszahlung und samt USt. nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (keine Privatentnahme, da GmbH).

3. Wenn der Vermieter keine Vorsteuer ausweist, dürfte erwohl auch keine USt. abführen. Wenn er unternehmerisch tätig ist, die Ausgaben für die Erzielung der Mieteinnahmen der Vorsteuer unterworfen hat, hat die Mieteinnahmen der USt. zu unterwerfen, auch wenn er von dem Mieter keine um 19% höhere Miete erhalten hat. Wenn er auffliegt, zahlt er die USt. an das FA, also kein durchlaufender Posten für ihn. Wobei die "Nachzahlung" nicht steuermindernd als Betreibausgabe geltend gemacht werden kann.

Es also sinnvoll einen klaren schriflichen Mietvertrag zu aufzusetzen, mit Mietbetrag, USt-Ausweis, Zahlbetrag, Nebenkostenanteile (Strom, Wasser, Müllabfuhr, Grundsteuer usw.) ja oder nein. Bei Änderungen immer eine neue Anlage zum Vertrag und/oder eine separate Nebenkostenabrechnung.

Ich hoffe dies hat geholfen.

Gruß
Wilfried
Lieber Gustav, lieber Wilfried,

an dieser Stelle schon mal herzlichen Dank für eure Antworten, und das am Sonntag!

:arrow: Gustav, was meinst du mit "Nähe der Beihilfe"? Ist damit Steuerhinterziehung oder sowas gemeint?

:arrow: Wilfried, dieser Begriff "Gefälligkeitszahlung" ist mir nicht geläufig, welches Kto würdest du im SKR 03 auswählen, wenn es keine Betriebsausgabe ist?

Bezüglich der Form des Mietvertrages: laut wikipedia kann es auch einen mündlichen Mietvertrag geben. Ich glaube, einen Stellplatz kann man auch nicht als Grundstück bezeichnen, oder?

Helau,

minibine
Ja, ich meine Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Natürlich ist ein Stellplatz ein Grundstücksteil. Und wenn sogar für Wohnräume mündliche Mietverträge geschlossen werden könen (vgl. § 550 BGB), muss das erst recht für Stellplätze möglich sein.

Wenn die Stellplätze tatsächlich angemietet werden handelt es sich - ganz objektiv - mE auch nicht um eine Gefälligkeitszahlung. Eine solche läge nur vor, wenn die Zahlungen - auch wieder ganz objektiv betrachtet - keinerleit wirtschaftlichen Hintergrund hätten. Aber das ist tatsächlich nicht der Fall. Natürlich wird ein Prüfer versuchen, den Betriebsausgabenabzug kaputt zu machen. Aber ich würde ihm nicht noch durch eine entsprechende Buchung Argumente liefern.

Gruß
Gustav
Hallo, minibine,

der SKR03 bietet in der Kontengruppe 4651 bis 4655 einige Konten an, aber freiwillig für eine Stellplatzmiete benutzen? Auf keinen Fall.

Ich würde mich hinsetzen, in Word eine Vereinbarung entwerfen, die alle notwendigen Angaben enthält, Beschreibung des Stellplatzes (Lage, Größe), die Miete, darin enthaltene USt., Zahlungsweise, Beginn (rückwirkend), Kündigung und von beiden Seiten unterschreiben lassen.

Wenn der Vermeiter sich weigert, dann würde ich Ihm in Absprache mit dem Geschäftsführer eine schrifliche Bestätigung schicken. Er kann dann damit unternehmen was er möchte.

Eine mündliche Absprache und ein Dauerauftrag mit Angabe des Verwenundsgzwecks (selbst mit USt-Ausweis) wird bei einer Betriebsprüfung kritisch betrachtet. Eine ordnungsgemäße Buchhaltung sollte auf eine besseren Basis fundieren.

Gruß
Wilfried
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