Abschreibung GWG als Kleinunternehmer

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[ geschlossen ] Abschreibung GWG als Kleinunternehmer
Hallo,

ich bin als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, kann also auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Jetzt habe ich ein Notebook gekauft. Nettopreis: 852,10€, Bruttopreis: 1014,00€. Nach neuem Recht müsste ich das Notebook, da Nettopreis unter 1000€ liegt, in diesem Sammelpool auf 5 Jahre abschreiben. Kann ich dann nur die 852,10€ abschreiben, obwohl meine Tatsächlichen Anschaffungskosten 1014€ betragen haben? Oder kann ich den Bruttopreis in diesen Sammelpool einbuchen und abschreiben?
Vielen Dank für die Hilfe
hallo,

für umsatzsteuerbefreite unternehmen zählt genau das gleiche recht wie für die umsatzsteuerpflichtigen.
als umsatzsteuerpflichtiges unternehmen kannst du die vorsteuer aus dem kauf des notebooks geltend machen und somit entsteht eine forderung gegen das finanzamt.
da du diese forderung nicht hast, kannst du den umsatzsteuerbetrag als aufwand buchen oder halt in dem fall mit abschreiben.

im prinzip zählt ganz einfach. wo bei umsatzsteuerpflichtigen die bemessungsgrenze für einen nettobetrag liegt, liegt sie auch für umsatzsteuerbefreite. unterschied ist nur. umsatzsteuerpflichtige dürfen nur den nettobetrag aktivieren, umsatzsteuerbefreite den bruttobetrag.

hoffe ich konnte dir weiter helfen


gruß mkd
also - da in meinen Augen der Anschaffungsbetrag 1014€ sind (denn die Vorsteuer ist wie gesagt nicht abzugsfähig) gehört es in meinen Augen nicht in den GWG - Pool, sondern über 3 Jahre abgeschrieben ...
Hallo,

ich sehe es wie goenz. bei umsatzsteuerfreien ist der bruttobetrag der maßgebende Betrag. da der Bruttobetrag über 1000 euro ist, befinden wir uns nicht mehr im gwg-pool-bereich.
würde auch 3 jahre abschreiben.

LG
fibu+ :wink:
Hallo,

der Thread ist zwar schon etwas angestaubt, dennoch eine kurze Korrektur dazu:

Nach der Neuregelung der GWGs ab 1.1.2008 bestimmt sich die Frage, ob ein
Gut in den Pool bzw. unter die Betriebsausgaben fällt, ausschließlich nach
der Nutzbarkeit und dem Nettopreis. Egal, ob der Unternehmer / das Unternehmen
vorsteuerabzugsberechtigt ist; die Wertgrenze richtet sich stets nach dem
Nettopreis. Jedoch wird bei der Berechnung der Abschreibung beim nichtvorsteuer-
abzugsberechtigten Unternehmer der Bruttopreis zugrunde gelegt. Siehe dazu auch

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz ... le=steuern

Viele Grüße

mibu

:wink:
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