Konkretisierung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 01.07.2025 konkretisiert die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) hinsichtlich des Nachweises von Ausfuhrlieferungen. Denn nur, wenn diese Nachweise formellen Anforderungen genügen, sind die Ausfuhren von der Umsatzsteuer befreit. Dabei gilt es dem BMF-Schreiben zufolge, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch besonders zu beachten. 

Die Änderungen betreffen insbesondere Abschnitt 6.6 Abs. 6 UStAE, ein neuer Absatz 6a wird eingefügt. Abschnitt 6.6 Abs. 6 Satz 1 UStAE lautet nun: „Kann der Unternehmer den formellen Anforderungen des Ausfuhrnachweises nicht genügen, ist aufgrund des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung zu gewähren, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung anhand objektiver Kriterien zweifelsfrei nachgewiesen werden …“. Anschließend wird auf Urteile des Europäischen Gerichtshof (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) verwiesen.

Satz 2 führt drei Fälle auf, in denen Ersatzbelege von den Finanzbehörden anzuerkennen sind „: 
  1. bei der Ausfuhr von Gegenständen, bei denen ein Nachweis durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich ist, 
  2. bei der Ausfuhr von Gegenständen durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen,
  3. bei der Ausfuhr von im Sicherheits- bzw. Transitbereich eines deutschen Flughafens erworbenen Gegenständen im Reiseverkehr bis zu einem Netto-Verkaufspreis der Einzelware von 1000 € sowie bei einem Netto-Verkaufspreis der Einzelware von über 1000 €“.
Letzteres gilt jedoch nur, wenn eine Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich ist, insbesondere wenn die Zollverwaltung nicht im jeweiligen Transit- oder Sicherheitsbereich, in dem sich das Verkaufsgeschäft des Unternehmers befindet, präsent ist.

Als Ersatzbelege sind nach Abschnitt 6.6 Abs. 6a Satz 2 UStAE grundsätzlich anzuerkennen:„
  1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland, 
  2. Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheiten, 
  3. Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon, 
  4. Transportbelege der Stationierungstruppen, z. B. Militärfrachtbriefe, und 
  5. Abwicklungsscheine“.



Erstellt von (Name) S.P. am 09.07.2025
Geändert: 10.07.2025 07:53:55
Autor:  S. P.
Quelle:  BMF-Schreiben vom 01.07.2025 zur Umsatzsteuer und zur Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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