Muss man das Privatfahrzeug auch nachträglich dem Betriebsvermögen zuordnen ...

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Muss man das Privatfahrzeug auch nachträglich dem Betriebsvermögen zuordnen ...
... wenn am Jahresende festgestellt wird, dass man das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt hat?

Das war die erste Frage.

2.) Wie funktioniert das eigentlich? Wie ordnet man ein Fahrzeug dem Betriebsvermögen zu? Muss ich das Fahrzeug wie größere Wirtschaftsgüter auch einfach ins Anlagevermögen eintragen, den Anschaffungspreis und die entsprechende Nutzungsdauer eintragen und das wars?

3.) Ich habe natürlich 2011 wieder nicht die Privatfahrten im Fahrzeugbuch erfasst, es sind nur die betrieblich gefahrenen Kilometer drin. Was mache ich denn jetzt, wenn ich das Fahrzeug nachträglich, sprich vor meinem Jahresabschluss noch verbuchen muss?

Ich hoffe ihr könnt mir das wie immer idiotensicher (extra für mich) erklären.
Hi Klecksmann,

Zitat
Ich habe natürlich 2011 wieder nicht die Privatfahrten im Fahrtenbuch erfasst,
Ohoh!

Zitat
Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs ist nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zu bewerten,
wenn dieses zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird.
Aha!

Ich würde dir neben angenehmer Literatur wie BMF-Schreiben vom 18.11.09 (ist das noch aktuell?) auch noch ein kurzes Telefonat mit dem Steuerfachmann deines Vertrauens empfehlen, der sagt dir rechtssicher was du so kurzfristig noch machen musst.

Ich schätze, dass du Änderungen durchführen musst.

Viele Grüße
Neele
Viele Grüße Neele :-)
:wink1:  an alle.

Durch Zufall bin ich auf dieses Forum gestoßen und scheine das gleiche "Problem" zu haben  :denk:

Nutze meinen "Privat"-Pkw zu mehr als 50% beruflich für mein Kleinunternehmen (erstes Jahr!). Nun möchte ich die 1% Regelung nutzen, denn die Arbeit mit dem Fahrtenbuch ist mir einfach zu viel, das schaffe ich zeitlich gar nicht. Die Regelung habe ich- denke ich doch- verstanden.

Die Frage wurde oben schon gestellt, aber ich stelle sie noch einmal:
Wie führe ich meinen Pkw in das Betriebsvermögen ein?


Habe eine einfache Buchführungssoftware, die auch Konten benutzt, also auch Kontennummer wäre in Ordnung.

Zudem: Das Kfz ist 7 Jahre alt, wurde vor 3 Jahren noch als reine Privatperson gekauft. Kaufpreis damals 7000€. Mit welchem Wert setze ich das Fahrzeug dann an?

Bin dankbar für jeden Rat und hoffe, dass ich meinerseits dann auch irgendwann mal helfen kann. Eine Hand wäscht die andere...
64 Views und zwei Beiträge? Sind die Fragen echt so kompliziert?  :green: ... muss ich jetzt das Forum wechseln? ... so etwas bin ich hier gar nicht gewöhnt.  :green:

ok Neele, auf jeden Fall vielen Dank, dass du kurz Zeit hattest und hier etwas geschrieben hast.  :wink1:

Zitat
Neele schreibt:

Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs ist nach

§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zu bewerten,

wenn dieses zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird.
Aha!
[/QUOTE]

AHA! Neele ob du es glaubst oder nicht, das habe ich gestern in zig tausend Beiträgen aus wiederum zig tausend Foren gelesen und das war mir aber auch schon vorher bekannt.
Ich habe ja eigentlich auch nicht gefragt, wie der private Nutzungsanteil berechnet wird.  :green:

Zitat
Neele schreibt:

[QUOTE]
Ich würde dir neben angenehmer Literatur wie BMF-Schreiben vom 18.11.09 (ist das noch aktuell?) auch noch ein kurzes Telefonat mit dem Steuerfachmann deines Vertrauens empfehlen, der sagt dir rechtssicher was du so kurzfristig noch machen musst.

Ich schätze, dass du Änderungen durchführen musst.
Viele Grüße

Neele

Leider war unser Finanzamt heute (Mittwochs immer) nicht besetzt. Auch telefonisch ist dann niemand zu erreichen. Ich werde es morgen noch einmal versuchen und dort nachfragen was ich jetzt machen muss.

Änderungen müsste ich normalerweise durchführen. Aber dann auch rückwirkend? Dann müssten beispielsweise sämtliche Buchungen für Tankquittungen die bisher als Privatentnahmen verbucht wurden jetzt in Betriebsbedarf geändert werden. Dementsprechend würden sich auch die gesamten Umsatzsteuerbeträge aus den Voranmeldungen ändern ... und, und, und ... Normal müsste das so sein aber ob das auch gemacht werden muss und wie das dann reguliert oder verrechnet wird muss mir jemand erklären .. plus die Fragen aus meinem ersten Post natürlich auch beantworten.

Aber hier komme ich heute scheinbar auf keinen grünen Zweig. Schade

@ Neele ... wie gesagt trotzdem danke für deine Worte.  ;)
Zitat
... wenn am Jahresende festgestellt wird, dass man das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt hat?

Jeder Gegenstand unterliegt zunächst einer Prognose. Geht der Unternehmer bei Anschaffung davon aus, dass er diesen Gegenstand zu mehr als 50 % betrieblich nutzt, muss er es zwingend aktivieren.
Liegt die Prognose irgendwo zwischen 10 % und 50 % handelt es sich um gewillkürtes Betriebs- oder Privatvermögen. Er kann es also dem BV zuordnen (aktivieren) oder eben dem PV. Die Zuordnung zum Geschäfts-/Betriebsvermögen einerseits oder Privatvermögen andererseits ist für jeden Vermögensgegenstand gesondert und einheitlich vorzunehmen. Anderes gilt bei der Zuordnung zum Unternehmen nach dem UStG.

Ob diese Prognose nun richtig oder falsch ist, zeigt sich logischerweise erst zum Jahresende. Daher muss und kann erst im Rahmen des JA die rechtlich relevante Zuordnung vorgenommen werden. Idealerweise stimmt sie mit  der Prognose überein. Sollte das nicht der Fall sein, müssen zwingend Korrekturbuchungen vorgenommen werden.

Dabei geht dem Unternehmer auch nichts verloren, denn der Aufwand für die Anschaffung ist periodengerecht aufzuteilen. Die Erfassung des Aufwands erfolgt als AfA und ist im Jahresabschluss vorzunehmen ! Für bewegliche WG des Anlagevermögens gilt dabei § 7(1) ggf. auch (2) EStG.
Ein zusätzlicher Aufwand kann noch beim Ausscheiden aus dem BV (z.B. durch Verkauf) enstehen. Das ist dann der Fall, wenn der Restbuchwert über dem Verkaufspreis liegt. Im umgekehrten Fall entsteht allerdings ein Ertrag.

Gleiches gilt auch für den Unternehmer der seinen Gewinn nach § 4 (3) EStG ermittelt (EÜR). Das ergibt sich aus § 4(3) Satz 3 EStG. Dort heißt es :

Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

Das bedeutet, dass in diesen Fällen das Zufluss-/ Abflussprinzip durchbrochen wird. Ein Unternehmer der seinen Gewinn nach § 4(3) EStG ermittelt, kann den gezahlten Kaufpreis nicht sofort als Aufwand geltend machen (vgl. § 4(3) S. 4 EStG), sondern muss genau so vorgehen wie ein Bilanzierer. Er muss also ebenfalls abschreiben, was allerdings zwangsläufig eine Zuordnungsentscheidung voraussetzt.
Mangels führen von Büchern und erstellen einer Bilanz weist er natürlich dort sein AV nicht aus. Gewinnermittler nach § 4(3) EStG müssen das relevante AV aber in einem Anlageverzeichnis erfassen. So ist ein Nachweis über die Existenz und die dazugehörige AfA ausreichend dokumentiert.

Die Antwort auf deine Frage 2 lautet somit: Ja. Das WIE habe ich oben hoffentlich verständlich beschrieben.

Die Antwort auf deine Frage 3 lautet: Du kannst vor dem JA nichts ergebniswirksam verbuchen.
Damit deine Bank richtig erfasst wird, buchst du einfach PKW an Bank, wenn das Fahrzeug schon bezahlt wurde. Eine Gewinnauswirkung hat dieser Buchungsatz aber bekanntlich nicht.
Zusätzlich sollte bzw. muss man auch gleich das Fahrzeug im Anlageverzeichnis erfassen und im JA abschreiben.

Übrigens ist eine Erfassung zum Zeitpunkt des Kaufes aus umsatzsteuerlicher Sicht geboten, damit du rechtzeitig die Vorsteuer geltend machen kannst. Viel wichtiger ist für das Finanzamt aber die UmSt. Diese entsteht im Rahmen einer Privatnutzung des Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Die hast du wohl aber nicht erfasst, geschweige denn abgeführt  ;) .

MfG

Aza

Zitat
Zudem: Das Kfz ist 7 Jahre alt, wurde vor 3 Jahren noch als reine Privatperson gekauft. Kaufpreis damals 7000€. Mit welchem Wert setze ich das Fahrzeug dann an?

Typische Antwort wäre: TEILWERT
Das hilft dir vermutlich aber nicht weiter. Dazu aber morgen mehr, jetzt bin ich einfach zu müde.
Bearbeitet: Aza - 04.01.2012 23:55:09
Aza dich kenne ich hier noch gar nicht.

Gut dass ich dich heute kennengelernt habe.  :wink1:

Was du schreibst hilft ungemein. Gibt einem das Gefühl, dass man doch keinen Fehler gemacht hat. Sagst du mir noch wo man das evtl. nachlesen kann? (speziell Absatz 2)

Beim Finanzamt rufe ich aber trotzdem noch an, um auch von dort das OK zu bekommen und zu erfahren, ob ich denn nun für jedes Quartal aus 2011 berichtigte Ust-Voranmeldungen nachreichen muss oder ob es dafür eine andere Methode gibt.

Danke dir Aza.  ;)   :klatschen:

[EDIT]
So angerufen habe ich und es ist so wie Aza erwähnt hat, es müssen Korrekturbuchungen durchgeführt werden. Damit bin ich jetzt durch.
Da ich wie gesagt die Privatfahrten 2011 nicht ins Fahrtenbuch aufgenommen habe, muss ich nun die 1% Regelung nutzen, um den privaten Nutzungsanteil zu buchen.
Bearbeitet: Klecksmann - 05.01.2012 22:45:27
Hier noch eine verständlicheÜbersicht zum Thema. Dort wird auch kurz auf die umsatzsteuerliche Behandlung eingegangen.

Zur Frage von brinus schreib ich noch was. Habe es leider heute nicht mehr geschafft. Es ist aber nicht vergessen  ;) .

MfG

Aza
Danke Aza,

sieht gut aus!

Viele Grüße
Neele
Viele Grüße Neele :-)
Danke dir Aza.

Zusammenfassend mal kurz zum Überblick den ICH jetzt habe.

... und speziell für meinen Fall hier
- Fahrzeug im Betriebsvermögen weil zu mehr als 50% betrieblich genutzt

daraus ergibt sich

Variante 1 - 1% Regelung um den privaten Nutzungsanteil zu erhalten ODER

Variante 2 - ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch mit betrieblichen und Privatfahrten um den privaten Nutzungsanteil zu erhalten (welche besser ist mus individuell jeder selber prüfen)

Bei Variante 1 Wird dann jeden Monat 1% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeuges als Einnahme verbucht und es werden sämtliche Fahrzeugkosten (Versicherung, Kfz-Steuer, Tankbelege, ect.) als Betriebsausgabe verbucht, plus die betrieblich gefahrenen Kilometer mit 30 Cent pro Kilometer als Aufwand?

Bei Variante 2 wird aufgrund des Fahrtenbuches der tatsächliche private Nutzungsanteil (anhand der privat gefahrenen Kilometer) ermittelt, sämtliche Fahrzeugkosten (Versicherung, Kfz-Steuer, Tankbelege, ect.) werden als Betriebsausgabe verbucht, plus die betrieblich gefahrenen Kilometer mit 30 Cent pro Kilometer als Aufwand?

Die 30 Cent pro Kilometer dürfen mit beiden Varianten so abgerechnet werden?  Bestimmt falsch, hm?
Hi Klecksmann,

bin etwas auf dem Sprung (Einkaufen mit meiner Frau :evil: )

Die 30 Cent werden nur angesetzt wenn das Fahrzeug sich nicht im BV befindet, soblad sich das Fahrzeug im BV ob zwingend oder gewillkürt, ist die Anwendung der 30 Cent nicht mehr zulässig.

Den Rest erledigt Aza sicher später, hinter mir drängeld gerade einer ;)


Falls sonst alles nicht hilft wäre eventuell ein Beispiel für dich hilfreich. :denk:


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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