Privatentnahmen und Einlagen

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Privatentnahmen und Einlagen
Hallo zusammen,
ich erstelle als Selbständige eine Einnahmen-Überschußrechnung.
Für kleine Rücklagen nutze ich ein Giro neben dem Geschäftsgirokonto.
Hier bilde ich kleine Rücklagen für das laufende Geschäftsjahr und für Zeiten des geringeren Umsatzes.
Die Entnahmen vom Geschäftsgiro gebe ich als Privatentnahmen an, diese werden dann besteuert als Privatentnahme, also wie ein Einkommen für den Unternehmer.
Vom gleichen Konto gleiche ich ein Minus auf dem Geschäftsgiro durch private Einlage aus. Wie buche ich das korrekt? Hierfür sollte doch keine Umsatzsteuer anfallen?
Zweite Frage:
wie berichtige ich solche Vorgänge für das abgelaufene Geschäftsjahr (geringer Umfang) im laufenden Geschäftsjahr, wo ich diese Entnahmen und -einlagen noch nicht berücksichtigt habe? Ich kann nicht ganz glauben, daß ich diese Angaben vernachlässigen kann (so mündl. Auskunft eines Steuerfachmanns, habe ich vielleicht falsch verstanden?) und möchte hiermit sichergehen, wie es gesetzlich richtig ist.
Danke vorab,
Goldmarie
Hallo Goldmarie,

wenn Du von einem Konto auf ein anderes Geld überweist oder bar abhebst, ist dies keine Privatentnahme. Auch nicht, wenn Du Dir Deinen "Unternehmerlohn" auszahlst. Es ist noch nicht mal ein Vorfall, der in der EÜR erfasst werden müsste. Ähnlich, wenn Du Geld einzahlst.

Du erfasst nur Betriebseinnahmen und -ausgaben und da zählen die obigen Fälle nicht dazu.

Privatentnahmen musst Du buchen, wenn Du betriebliche Gegenstände privat nutzt oder dem Unternehmen entnimmst. Bspw. die private Nutzung von Telefon oder Kfz. Oder wenn Du als Händler Ware entnimmst, die Du vorher auf den Betrieb gekauft hast. Hier wird dann USt. fällig und die Betriebs-Einnahmen erhöhen sich, was zu einer höheren ESt. führen könnte.

Versteuert wird das Einkommen des Unternehmens, welches sich aus den verschiedenen Einkunftsarten zusammensetzt. Einige dieser Einkunftsarten (Selbständig, Gewerbebetrieb) können anhand der EÜR ermittelt werden.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

VG Pierre Tunger

P.S. alle Angaben ohne Gewähr ;)
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Hallo Pierre,
natürlich hast Du mir weitergeholfen - vielen Dank!
Im Grunde bestätigst Du die Angaben meines früheren Steuerberaters. Ich war einfach nur unsicher geworden, weil ich mir früher nicht gesondert einen Lohn bezahlt habe und noch keine Rücklagen gebildet habe, wie ich neuerdings erst kann.
So entstand die Frage, anders vorgehen zu müssen.
Also gehe ich nach Deinen Erläuterungen weiterhin davon aus, daß ich mein selbst erwirtschaftetes Geld von einem Konto aufs andere selbst zu Rücklagezwecken überweisen kann, ohne dies irgendwo buchhalterisch zu erfassen, geschweige denn, dafür besteuert zu werden.
Auch überweise ich mir weiterhin meinen Unternehmerlohn, ohne dies auszuweisen. In diesem Jahr habe ich das so gehandhabt.
An sich auch logisch, denn der Gewinn wird ja bereits besteuert, sobald ich ihn verbuche.
Sehe ich das richtig?
Ich danke Dir nochmals,
Goldmarie
Hallo Pierre und andere Interessierte,
da fällt mir gleich noch eine Frage ein,  wo Du vielleicht guten Rat weißt:
Als Goldschmiedemeisterin und freischaffende Künstlerin arbeite ich freiberuflich. Zusätzlich habe ich ein Gewebe angemeldet für den Handel mit Schmuck(eingekaufte Ketten, Auswahlen von Schmuckfirmen zu besonderen Anlässen).
Muß ich diese Einnahmen in meiner Einnahmenüberschußrechnung trennen? Dies habe ich bisher nicht gemacht.
Das FA verlangt jetzt  eine Gewerbesteuererklärung und ich weiß nicht, welchen Betrag ich als Gewinn angeben soll. Den ganzen Betrag? Nur einen Teil? Ich mache Gewinn sowohl mit Handelsware als auch mit eigenen Anfertigungen( in der Hauptsache).
Kannst Du hier was empfehlen?
Oder weiß jemand anders Rat?
Danke nochmals,
Goldmarie
Hallo,

grundsätzlich musst du pro Einkunftsart eine Gewinnermittlung durchführen. D.h. alles buchhalterisch trennen. Ob das Finanzamt hier zwei unterschiedliche Einkunftsarten sieht sollte geklärt werden. Falls die Handelsware nur einen untergeordneten Teil betrifft kann es bei Freiberuflichkeit bleiben. Da aber alles auch buchhalterisch und organisatorisch vermischt ist, besteht das Risiko, dass die gesamte Tätigkeit als Gewerbe eingestuft wird.
Der guenstigste Weg ist zum Finanzamt zu gehen und den Sachverhalt zu schildern.  Dann kann natürlich nichts mehr gestaltet werden. Alternativ wendest du dich an einen der Fachleute hier.
Grüße aus dem Rosendorf Steinfurth
Hallo Goldmarie,

dein Problem ist Folgendes: Viele Finanzämter verfahren meines Wissens nach der sogenannten Abfärbetheorie. Demnach entfalten gewerbesteuerpflichtige Einkünfteanteile eine Abfärbewirkung, und die Gewerbesteuerfreiheit für alle Einkünfte geht verloren. Auch wenn du für beide Bereiche eine getrennte EÜR aufstellst, kann es also sein, dass das Finanzamt alle Einkünfte der Gewerbesteuer unterwirft. Dagegen könnte man argumentieren, wenn der freiberufliche Anteil das Gesamt bild stärker prägt als der gewerbliche. Um Beides deutlich zu trennen, müsstest du dein Gewerbe in eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) ausgliedern.

Beste Grüße
Isso
Bearbeitet: Isso - 16.10.2015 08:25:04
Danke euch!
Goldmarie
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