Bestandsbewertung von unfertigen Erzeugnissen

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Bestandsbewertung von unfertigen Erzeugnissen
Guten Morgen zusammen,

ich habe eine Frage zu o. g. Thema, welches ich gern anhand eines Beispiels stellen möchte.

Ein Projektauftrag / Halbfertige (Auftragswert i. H. v. 125.000,00 €) weist zum 31.05.2016 IST- Kosten (Herstellkosten) i. H. v. 23.000,00 € auf.
Hier sind leider keine Sollvorgaben gegeben, also bewerte ich das Halbfabrikat mit seinen Herstellkosten nämlich 23.000,00 €.

Ein zweiter Auftrag / zweites Halbfabrikat (AW i. H. v. 63.000,00 €) weist zum 31.05.2016 IST- Kosten (Herstellkosten) i. H. v. 73.000,00 € auf.
Hier waren Sollvorgaben gegeben (der Projektleiter hat die Sollwerte / Prognose gepflegt). Die Sollkosten wurden seinerzeit mit 43.000,00 € angesetzt.
Ich bewerte maximal mit dem Auftragswert also 63.000,00 €.

Ein dritter Auftrag / drittes Halbfabrikat (AW i. H. v. 370.000,00 €) weist zum 31.05.2016 IST- Kosten (Herstellkosten) i. H. v. 13.000,00 € auf.
Die Sollvorgaben sind gepflegt. Die Sollkosten werden auf 330.000,00 € geschätzt.

Bewerte ich (unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips / Imparitätsprinzips) das dritte Halbfabrikat jetzt nur mit 13.000,00 € oder bereits mit 330.000,00 € ?????

Was ist die korrekte Vorgehensweise??

Ich habe diesbezüglich derzeit ein kleines, großes Verständnisproblem. Die Antwort ist sicherlich ganz einfach....

Herzlichsten Dank
Zitat
Max Mustermann1 schreibt:
Bewerte ich (unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips / Imparitätsprinzips) das dritte Halbfabrikat jetzt nur mit 13.000,00 € oder bereits mit 330.000,00 € ?????

Was ist die korrekte Vorgehensweise??

Hallo,

du gibst dir die Antwort über das Niederstwertprinzip bereits selbst. Du bewerterst es höchstens mit HK (mit zugehörigen, angemessen GMK).

Fiktive Sollkosten haben bei der Best.bew. nichts verloren.

§253 HGB
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die
Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen....

§255 HGB
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten
für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand
hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die
Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des
Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der
Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen
für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen
werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen
werden.


Gruß Martin
Hallo Martin,

danke, ich führe es mal weiter fort.

Wenn ich jetzt  anstatt den 13.000 € HK mit 330.000 € (PROGNOSE) bewerte, dann schießt meine Bestandsveränderung natürlich in die Höhe.
Eine Bestandsmehrung stellt in der GuV einen Ertrag dar.

Und den Gewinn darf ich erst ausweisen, wenn er tatsächlich eingetreten ist.

Richtig ???

Bei welchen Themen greift dann das Vorsichtsprinzip???

Danke
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