Ulmer Wohnungs- und Siedlungs-Gesellschaft mbH
Ulm
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige –wie in Zeiten der Corona-Pandemie– (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.|
Erstellt von (Name) E.R. am 05.05.2025
Geändert: 05.05.2025 07:50:08
Quelle:
BFH
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andrey Popov
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