Bewertung Wertpapiere (Umlaufvermögen) in Handelsbilanz und Steuerbilanz

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Bewertung Wertpapiere (Umlaufvermögen) in Handelsbilanz und Steuerbilanz
Hallo zusammen!

Wir haben einige unserer Wertpapiere im Umlaufvermögen im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2011 auf den niedrigeren Stichtagswert abgeschrieben. Dabei wurden auf Anweisung unserer Wirtschaftsprüfer die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung (März 2012) berücksichtigt (wertaufhellende Tatsachen ;-) - d.h. falls zu diesem Zeitpunkt der Kurs wieder ein wenig angestiegen war, wurde eben nur auf den dann aktuelleren Wert abgeschrieben...

Entspricht dieser Wert dann auch 1 : 1 dem Teilwert der Steuerbilanz? (die wir erst 1/2 Jahr später fertig stellen...)
Hallo babe,

wenn die Wertminderung von dauer ist, Ja.
Wenn nicht dann wird steuerrechtl. mit AK bewertet.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Babe,

handelsrechtlich ist der niedrigere Stichtagskurs anzusetzen.
Steuerrechtlich aber nur bei dauerhafter Wertminderung.

Beispiel

Kaufkurs AHK 100,- €

Kurs 31.12.   90,- €

Kurs 15.03.2012 95,- €


Handelsrechtlich wäre der 90,- € Kurs zu nehmen und steuerrechtlich nur der 95,- € Kurs, da nur von einer dauerhaften Wertminderung um 5,- € ausgegangen werden kann.

Wenn Ihr jetzt in der Handelsbilanz auch 95,- ansetzt, dann ist passt der Kurs für beide, wobei natürlich handelsrechtlich nicht ganz korrekt.(imho)

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Danke an Andreas und Maik! :)

Wäre da gedanklich ganz bei Dir, Maik... das mit der "dauerhaften Wertminderung" verwirrt mich nur immer, weil wir ja unsere Steuerbilanz erst viel später fertig stellen. Da könnte man ja auch argumentieren, dass ich dann den Stichtagswert zu diesem Zeitpunkt auch noch mal angucken muss und wenn dieser seit dem 15.3. wieder gestiegen ist, das auch noch berücksichtigen, oder?

Und dass der handelsrechtliche Ansatz nicht ganz korrekt ist, das müsste man mit unserem Prüfungsverband diskutieren... 8)

Grüße

Babe
Zitat
babe767 schreibt:
Und dass der handelsrechtliche Ansatz nicht ganz korrekt ist, das müsste man mit unserem Prüfungsverband diskutieren...  

Grüße

Babe

Zumindest ist es gem HGB wohl eindeutig:

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 19.10.2012 09:57:55
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
also ICH für meine Person stimme Dir da ja auch vollkommen zu, Maik!  :)  

Die Prüfungsassistentin war aber ziemlich hartnäckig.

Die Prüfungsleitung hat  dann aber auch später mehr oder weniger zugegeben, dass sie da etwas übereifrig waren -  wir haben dann am vorletzten Prüfungstag aber nix mehr geändert, sonst hätte das wieder viel zu viele Arbeitsschritte nach sich gezogen... und die Veränderung des Ergebnisses war unterhalb der Relevanzgröße...

Gruß

Babe
Mich würde aber nicht wundern, wenn wieder aus irgendwelchen Richtlinien/Kommentierungen etc. heraus "gelesen" wurde, das dies doch möglich ist.
Wenn sich dann erstmal eine "herrschende" Meinung unter den Prüfern gebildet hat....     ;)


schönen Gruß  :wink1:

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
ja, das IDW muss ja seinen Prüfern ab und zu auch mal was Neues erzählen  :D

:wink1:
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