Dienstleistung aus dem EU Ausland - Reverse charge

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Dienstleistung aus dem EU Ausland - Reverse charge
Schönen Guten Morgen,

mit welchem Steuerschlüssel (SKR03) buche ich eine Rechnung eines Rechtsanwaltes mit Sitz und USTIdentNr in Frankreich, der für uns (Unternehmen in Deutschland) Leistungen erbracht hat.

Wird der Ort der Leistung auf den Leistungsempfänger...also nach Deutschland verlagert.

B2B,  

Ich hoffe, mir kann jemand grad auf die Sprünge helfen.

Grüsse
Kimstern
Hallo,

ich habe nochmal nachgedacht, und bin zu dem Schluss gekommen, dass  der deutsche Unternehmer die empfangene Leistung in Deutschland versteuert  und die  Vorsteuer gleichzeitig zieht im Sinne des § 13b USTG.
Ich hoffe, dass es so richtig ist.


VG
Kimstern
das wäre auch meine erste Antwort gewesen.

Hab selber auch eine Frage. Möchte dazu aber kein neues Thema aufmachen. Passt aber auch ganz gut zum Thema Dienstleistungen und EU-Ausland.

Wir möchten einem ausländischen Unternehmen eine Rechnung über Schadensersatz stellen. Handelt es sich hierbei um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung? Ich behaupte es ist eine sonstige Leistung. Hab aber gesehen die Kollegen haben es als Lieferung erfasst.
Wer hat recht?
Hi Kimstern,

schön, dass du deine Lösung noch gepostet hast  :D

@Rewe2010 Bitte mach ruhig ein eigenes Thema auf. Denn jeder darf hier seinen eigenen Thread bekommen und auch nachträglich Fragen stellen dürfen. Dazu ist es natürlich wichtig, dass nicht mehrere Themen gleichzeitig behandelt werden.

Viele Grüße

Neele
Viele Grüße Neele :-)
Zitat
Handelt es sich hierbei um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung?

Weder das Eine noch das Andere. Genauer gesagt, die Frage stellt sich so nicht wirklich  ;)

Erfolgt die Zahlung der Schadensersatzforderung im Rahmen eines Leistungsaustausches, stellt sie die Gegenleistung eurer Leistung dar. Leistung und Gegenleistung im Gegenseitigkeitsverhältnis zusammen ergeben dann eine Lieferung oder sonstige Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne.
In der Regel besteht die Gegenleistung aus einer Geldzahlung. Ist die vermeintliche SE-Zahlung also dem Leistungsaustausch zurechenbar, liegt überhaupt kein Schadensersatz vor. Daher spricht man hier auch von unechten Schadensersatz.

Wird unabhängig von einem Leistungsaustausch für einen entstandenen Schaden gezahlt, liegt sog. echter Schadensersatz vor. Ob man das nun als Lieferung oder sonstige Leistung betrachtet spielt keine Rolle, da es auf jeden Fall am Tatbestandsmerkmal  " im Rahmen eines Leistungsaustausches" fehlt und somit nicht umsatzsteuerbar ist.

Alle Diskussionen in diesem Zusammenhang drehen sich faktisch immer um die Frage, ob der Vorgang Teil eines Leistungsaustausches ist und somit umsatzsteuerbar ist oder eben nicht. Ist es steuerbar, kann es dann z.B. zu einer Verminderung/ Erhöhung des Entgeltes (BMG für die Berechnung der Umsatzsteuer) kommen, die natürlich zu berücksichtigen ist.

Du bist praktisch nur auf eine unglückliche Formulierung reingefallen. Unechter Schadensersatz ist genauso wenig Schadensersatz, wie bis zum BilmoG die Steuerbilanz maßgeblich für die Handelsbilanz war. Der Begriff der umgekehrten Maßgeblichkeit ist nämlich m.E. auch so eine irreführende Formulierung gewesen.

MfG

Aza
Bearbeitet: Aza - 21.12.2011 15:39:57
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