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Handelt es sich hierbei um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung? |
Weder das Eine noch das Andere. Genauer gesagt, die Frage stellt sich so nicht wirklich
Erfolgt die Zahlung der Schadensersatzforderung im Rahmen eines Leistungsaustausches, stellt sie die Gegenleistung
eurer Leistung dar. Leistung und Gegenleistung im Gegenseitigkeitsverhältnis zusammen ergeben dann eine Lieferung oder sonstige Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne.
In der Regel besteht die Gegenleistung aus einer Geldzahlung. Ist die vermeintliche SE-Zahlung also dem Leistungsaustausch zurechenbar, liegt überhaupt kein Schadensersatz vor. Daher spricht man hier auch von unechten Schadensersatz.
Wird unabhängig von einem Leistungsaustausch für einen entstandenen Schaden gezahlt, liegt sog. echter Schadensersatz vor. Ob man das nun als Lieferung oder sonstige Leistung betrachtet spielt keine Rolle, da es auf jeden Fall am Tatbestandsmerkmal " im Rahmen eines Leistungsaustausches" fehlt und somit nicht umsatzsteuerbar ist.
Alle Diskussionen in diesem Zusammenhang drehen sich faktisch immer um die Frage, ob der Vorgang Teil eines Leistungsaustausches ist und somit umsatzsteuerbar ist oder eben nicht. Ist es steuerbar, kann es dann z.B. zu einer Verminderung/ Erhöhung des Entgeltes (BMG für die Berechnung der Umsatzsteuer) kommen, die natürlich zu berücksichtigen ist.
Du bist praktisch nur auf eine unglückliche Formulierung reingefallen. Unechter Schadensersatz ist genauso wenig Schadensersatz, wie bis zum BilmoG die Steuerbilanz maßgeblich für die Handelsbilanz war. Der Begriff der umgekehrten Maßgeblichkeit ist nämlich m.E. auch so eine irreführende Formulierung gewesen.
MfG
Aza