Reise- und Spesenauslagen für Gesellschafter-Geschäftsführer

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Reise- und Spesenauslagen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Hallo zusammen,

ich bin beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer in meiner 1-Mann-GmbH.
In meinem Anstellungsvertrag steht unter dem Punkt Spesen folgender Satz:

"Dem Geschäftsführer werden angemessene Reise- und Spesenauslagen in dem Umfang erstattet, in dem sie steuerlich anerkannt werden, belegt und tatsächlich ausgelegt worden sind"

Heißt das jetzt ich darf Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten im privaten PKW nicht als Pauschale abrechnen, sondern nur die tatsächlichen Kosten?
Der Anstellungsvertrag wurde mit Unterstützung von Anwalt und Steuerberater ausgearbeitet. Nur sind leider gerade beide im Urlaub, sonst hätte ich sie direkt gefragt.

Soweit ich weiß dürfen doch Gesellschafter-Geschäftsführer gar keine tatsächlichen Kosten abrechnen bei den Verpflegungsmehraufwänden und müssen immer mit der Pauschale rechnen. Aber wenn mein Anstellungsvertrag nur die tatsächlichen Kosten "zulässt" wie soll das dann funktionieren? Oder lege ich den Satz im Vertrag nur falsch aus?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
Hallo,

Der beherschende GGF kann normale Reisekosten wie jeder andere Angestellte abrechnen.

Wenn hierfür der Privatwagen genutzt wird, kann die KM-Pauschale für jeden gefahrenen KM während der Reise mit pauschal 0,30€ (oder bei Nachweis der tatsächlichen Kosten anhand eines Fahrtenbuches ubd der vollständigen Ermittlung sämtlicher Jahreskosten mit dem individuellen KM-Satz) erstattet werden.

Auch die Verpflegungspauschale wird genauso gehandhabt.

Jedoch sollten alle Argumente notiert werdrn, aus denen die Erforderlichkeit der Reise hervorgeht.

TIP:
Wenn seitens der Gesellschafterversammlung dem GF mit schriftlichem Beschluss einer Gesellschafterversammlung (also mit sich selbst) genehmigt wird, das der GF auf dienstlichen Reisen eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit bekommt, kann dieser zB bis 60€ je Einzelmahlzeit (Mittag/Abend) auf "Firmenkosten" essen (natürlich muss dann die VP jeweils dafür gekürtzt werden)

-->Bitte hierzu einfach mal etwas "googeln".

(Es darf auch die doppelte der üblichen VP gezahlt werden, wenn der doppelte Anteil mit 25% pauschal versteuert wird.)


Der Vermerk der "tatsächlichen Kosten" bezieht sich in diesem Fall auf zusätzliche Kosten die dann mit Belegen nachzuweisen sind. Auf die üblichen Pauschalen hat dieses keinen Einfluss.

Weiterhin könnte der Anstellungsvertrag durch Gesellschafterbeschluss jederzeit geändert werden. Also unkritisch.
Hierzu bedarf es keines Notars. Das ist etwas anderes als der Gesellschaftervertrag.
Vielen Dank  :D
Das hat mir sehr geholfen
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