Verpflegungsmehraufwand bei Reisegewerbe

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Hallo bdirk,
danke für das tolle Urteil.  :klatschen: Hab deinen Ehrgeiz offenbar geweckt.
Gruß
Ja, hast du  ;)

Das war ne Herausforderung mit deinem Reisegewerbe!

Und ich denke, das deckt sich inhaltlich mit deiner Tätigkeit. Die Art des Gewerbes ist dabei ja beliebig austauschbar.


Schade nur, dass das Ergebnis aus deiner Sicht nicht so toll ausfällt!  :(

Gruß
Ich sage mal wie ich es handhaben würde, wenn ich brindisi wäre und so wie es klingt:

Wenn ich z.B meistens 3 Märkte im näheren Umfeld besuche Umkreis bis 10 km, dann würde ich mir keine Reisekosten etc. erlauben.
Das würde ich dann als meine 1. Betriebsstätte deklarieren dieses Umfeld.

Wenn Reisen/Märkte weiter weg sind, z.B ein Festival 3 Tage 100km entfernt etc. dann würde ich dort Reisekosten ansetzten, da dann dort zwar auch deine Betriebsstätte ist, aber eben nicht deine erste, sondern die 2.

Ich denke mit so einer Begründung, kann man auch den Finanzbeamten überzeugen.

schönen Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
@sroko

Und wieso jetzt so

Zitat
Wenn ich z.B meistens 3 Märkte im näheren Umfeld besuche Umkreis bis[COLOR=#FF0000] 10 km[/COLOR]

wenn doch so

Zitat
Nach dem Urteil des Senats vom 5. November 1987 IV R 180/85 (BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334) bleiben daher solche Marktorte außer Betracht, die nicht weiter als [COLOR=#FF0000]25 km[/COLOR] von der Wohnung der Kläger entfernt liegen.

entschieden worden ist :?:
Hallo bdirk,

das Urteil beruft sich aber auf die Regelung mit den 25 Kilometern, die analog auch für Arbeitnehmer galt.
Dieses Regelung ist aber 2008 aufgehoben.
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&ei=t6HSU9zTHKT8ygOMtYKoAg&url=http://openjur.de/u/158108.html&cd=1&ved=0CBwQFjAA&usg=AFQjCNHMknGyVjqU5F3F84eNWhg9egMD2Q&sig2=zUeMQDUiAESoTeftwTuO6g

Was sagt uns dies nun für das Reisegewerbe? Ich empfehle weiterhin, bei vielen Reisekosten einen Steuerberater zu kontaktieren, der dies absegnet oder
ICH würde ggf wie in meinem letzten Beispiel verfahren. Was der Fragesteller nun macht, bleibt ja sowieso ihm überlassen.

Schönen Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
@sroko

Hallo Maik,


Zitat
Was der Fragesteller nun macht, bleibt ja sowieso ihm überlassen.

Selbstverständlich! Jedweder Kommentar hier stellt ausschließlich ein Meinungsäußerungen dar und dient nur der Information.

Da hast du vollkommen Recht!

Gruß
Ich sehe es jetzt so:
§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG -> § 9 Abs. 4a -> dort Satz 4, also ab dem 1. km von der Wohnung!
Gruß
Öh, war das ne Frage?

Was willst du denn   nun wissen)
Hallo brindisi,

schön das du dich mit der Sache beschäftigst.

Das was du angibst sind die Definitionen für Arbeitnehmer in §9. Man muss bei dir, nur 1. Tätigkeitstätte durch 1. Betriebsstätte tauschen.

Das Problem an deiner ganzen Geschichte ist aber nicht das oben von dir genannte, sondern ob du nun eine 1. Betriebsstätte hast (oder eine theoretische im Umkreis) oder eben nicht.

Es besteht auch die Chance das du keine 1. Betriebstätte hast, dann wären alles Reisekosten. Aber natürlich musst du damit rechnen, wenn du jede Woche "nur" 7 Kilometer von deinem Wohnort tätig wirst sagen wir mal 9 Stunden und jeden Tag  Verpflegungsaufwendungen und die 0,30 für jeden Kilometer geltend machst, das der Finanzbeamte bei einer Prüfung dir soetwas streichen möchte.

Deshalb würde ich vorher, wenn du wie in deinem letzten Beitrag vorhast, oder zumindest habe ich es so rausgelesen, die vollen Reiskosten geltend machen willst, würde ich mir da eine rechtliche Beratung einholen. Damit du auch eine stichhaltige Argumentation hast.

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 30.07.2014 14:01:55
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Danke maik für deine Antwort. Die Unternehmer-Regelung verweist ja ausdrücklich auf die Anwendung der Werbungskosten-Arbeitnehmer-Regelung. Und  eine 1. Tätigkeitsstätte kann ich für mich ausschließen. Und wenn das FA was streichen sollte, so what...
Gruß
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